Hiobsbotschaft für Mitarbeiter in Köln/Bonn und Düsseldorf- Flughafenstationen werden geschlossen

© Lufthansa AG Mediathek

Trotz eines milliardenschweren Rettungspakets aus öffentlichen Geldern und eines bereits vereinbarten Sozialplans mit den Betriebsräten, der einen sozialen, örtlichen Arbeitsplatzabbau durch Versetzungen, Altersteilzeit und anderen Maßnahmen vorsah, kündigte die Lufthansa nun am 17.06.20 einen harten Arbeitsplatzabbau der rund 200 Bodenarbeitsplätze in NRW an, der betriebsbedingte Kündigungen notwendig machen könnte.

Was auf Mitarbeiter zukommt und was Sie jetzt wissen müssen- wir klären auf!

Zunächst ist der Betriebsrat bzw. die Personalvertretung am Zuge

Sollte der Konzern Gewissheit darüber haben, wie viele Standorte zu schließen und wie viele Stellen abzubauen sind, so wären zunächst die Mitarbeitervertretungen am Zuge.
Im Rahmen der geplanten Umstrukturierung muss der Arbeitgeber mit Betriebsrat und Personalvertretung (soweit vorhanden)  in Verhandlungen über Sozialplan und Interessenausgleich eintreten. Vorher dürfen keine Kündigungen ausgesprochen werden.

In einem Sozialplan wird geregelt, wie die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung für die betroffenen Mitarbeiter gemildert werden können. Der wichtigste Bestandteil ist dabei regelmäßig die Zahlung einer Abfindung zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile. Ein geschlossener Sozialplan ist für die betroffenen Mitarbeiter verbindlich. Die Arbeitnehmer haben einen einklagbaren Anspruch auf die festgelegte Abfindung. Es ist aber ferner möglich, beispielsweise im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens eine höhere Abfindung zu erstreiten.

Auch bei geplanten Versetzungen und Kündigungen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat, bzw. die PV beteiligen.

Außerdem sind die Erstattung einer sog. Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit sowie spezielle Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Arbeitgeber –wovon auszugehen ist- innerhalb von 30 Kalendertagen mindestens 30 Arbeitnehmer entlässt.

Kann der Arbeitgeber mich an einen anderen Standort versetzen oder mir sogar kündigen?

Die Frage, ob eine Versetzung vom sog. Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen. Möglicherweise ist das auch in einer Betriebsvereinbarung geregelt.

Ist im Arbeitsvertrag ein bestimmter Arbeitsort vereinbart und liegt ferner keine wirksame Versetzungsklausel vor, kann der Arbeitgeber nicht von Ihnen verlangen, dass Sie Ihre Arbeitsleistung an einem anderen Ort erbringen sollen.

Darüber hinaus sind Versetzungen und Kündigungen stets mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, bei denen der Arbeitgeber zwingend den Betriebsrat beteiligen muss.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Kündigung bekommen?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten sollten, müssen Sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen, anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird geprüft, ob die Kündigung unwirksam ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, Lufthansa  bei der Sozialauswahl gemacht hat, keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet wurde oder die Kündigung unzulässiger Weise wegen eines Betriebsüberganges erfolgt ist.

 Gibt es eine Sammelklage?

Nein, leider nicht. Sie müssen selbst tätig werden (oder Ihr Anwalt).

Vorsicht bei Aufhebungsverträgen!

Sollte Lufthansa Ihnen nicht kündigen, sondern einen Aufhebungsvertrag anbieten, ist besondere Vorsicht geboten. Wenn Sie einen solchen Vertrag einmal unterschrieben haben, gibt es keine Möglichkeit mehr, hiergegen vorzugehen. Außerdem verhängt die Agentur für Arbeit in diesen Fällen regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen, in der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages anwaltlich beraten zu lassen.

Nicht vergessen!

Sie müssen sich spätestens 3 Werktage nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur melden.

Was kommen an Rechtsanwaltskosten auf mich zu?

Wenn Sie sich zunächst einmal beraten lassen wollen, belaufen sich die Kosten einer solchen Erstberatung auf 150,00 EUR. Sofern wir Sie außergerichtlich oder gerichtlich vertreten sollen, bestimmen sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben, werden die Kosten hierfür in der Regel übernommen. Gerne stellen wir vorab eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel


Beitrag teilen