Kündigung erhalten – was jetzt?
Sie haben eine Kündigung erhalten? Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht in Köln beraten und vertreten Arbeitnehmer und Führungskräfte bei Kündigungen und in Kündigungsschutzverfahren.
Wichtig: Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.
Wir prüfen, ob Ihre Kündigung rechtlich wirksam ist, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen und ob eine außergerichtliche Lösung sinnvoll ist. Falls erforderlich, vertreten wir Sie im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht.
Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss schnell handeln. In der Regel muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.
Wir prüfen die Kündigung, beraten zu den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und vertreten Arbeitnehmer und Führungskräfte vor dem Arbeitsgericht.
Nach einer Kündigung besteht nicht automatisch ein Anspruch auf eine AbfindungDie Abfindung ist eine einmalige Geldentschädigung oder Zuzahlung, mit der normalerweise Rechtsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden. Mehr. In vielen Kündigungsschutzverfahren kann eine AbfindungDie Abfindung ist eine einmalige Geldentschädigung oder Zuzahlung, mit der normalerweise Rechtsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden. Mehr jedoch im Rahmen einer Einigung mit dem Arbeitgeber verhandelt werden.
Ob und in welcher Höhe eine AbfindungDie Abfindung ist eine einmalige Geldentschädigung oder Zuzahlung, mit der normalerweise Rechtsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden. Mehr realistisch ist, hängt unter anderem von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage, der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den Umständen des Einzelfalls ab.
Wir beraten Arbeitnehmer und Führungskräfte zur Kündigung, zur möglichen AbfindungDie Abfindung ist eine einmalige Geldentschädigung oder Zuzahlung, mit der normalerweise Rechtsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden. Mehr und zu einer sinnvollen Verhandlungsstrategie.
Eine Kündigung kann ordentlich oder außerordentlich – insbesondere fristlos – ausgesprochen werden. Bei einer ordentlichen Kündigung sind die geltenden KündigungsfristenAus § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergeben sich die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer. Mehr zu beachten. Für eine fristlose Kündigung muss dagegen ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
Ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Auch bei einer fristlosen Kündigung gilt: Wer sich dagegen wehren möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.
Wir prüfen ordentliche und fristlose Kündigungen und vertreten Arbeitnehmer und Führungskräfte im Kündigungsschutzverfahren.
Ihre Anfrage
Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht



