Wer eine Kündigung erhält und sie nicht akzeptieren möchte, kann ihre Wirksamkeit durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Das geschieht mit einer Kündigungsschutzklage.

Dabei ist vor allem die Frist entscheidend: Nach § 4 KSchG muss die Klage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Wird diese Frist versäumt, kann selbst eine eigentlich rechtswidrige Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam gelten.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mit einer Kündigungsschutzklage macht der Arbeitnehmer geltend, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Das Arbeitsgericht prüft dabei, ob die angegriffene Kündigung wirksam ist. Welche Voraussetzungen im Einzelnen zu prüfen sind, hängt von der Art der Kündigung und den Umständen des konkreten Arbeitsverhältnisses ab.

Eine Kündigungsschutzklage kann sich sowohl gegen eine ordentliche Kündigung als auch gegen eine außerordentliche beziehungsweise fristlose Kündigung richten. Auch bei einer außerordentlichen Kündigung gelten grundsätzlich die Regelungen der §§ 4 bis 7 KSchG über die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung.

Wie lange hat man Zeit für eine Kündigungsschutzklage?

Grundsätzlich beträgt die Frist drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.

Nach § 4 KSchG muss der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er geltend machen möchte, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

Entscheidend ist deshalb regelmäßig nicht das Datum, das auf dem Kündigungsschreiben steht, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist.

Für bestimmte Sonderkonstellationen gelten Besonderheiten. Bedarf die Kündigung beispielsweise der Zustimmung einer Behörde, enthält § 4 KSchG eine besondere Regelung zum Beginn der Klagefrist.

Was passiert, wenn die Drei-Wochen-Frist versäumt wird?

Die Folgen können erheblich sein.

Wird die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam.

Deshalb sollte auch dann rechtzeitig gehandelt werden, wenn die Kündigung aus einem vermeintlich offensichtlichen Grund unwirksam erscheint.

Eine verspätete Kündigungsschutzklage kann nach § 5 KSchG nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen nachträglich zugelassen werden. Auf diese Möglichkeit sollte man sich daher nicht verlassen.

Ab wann beginnt die Drei-Wochen-Frist?

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zugang der schriftlichen Kündigung.

Eine Kündigung geht zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Der genaue Zugangszeitpunkt kann deshalb insbesondere bei einem Einwurf in den Briefkasten oder bei einer Übergabe an andere Personen eine wichtige Rolle spielen.

Gerade wenn die Drei-Wochen-Frist möglicherweise bald abläuft, sollte der Zugangszeitpunkt genau geprüft werden.

Was prüft das Arbeitsgericht bei einer Kündigungsschutzklage?

Das hängt von der jeweiligen Kündigung ab.

Bei einer ordentlichen Kündigung kann beispielsweise zu prüfen sein, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Je nach Kündigungsgrund können insbesondere personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Voraussetzungen eine Rolle spielen.

Darüber hinaus können unter anderem die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats, besonderer Kündigungsschutz, die Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Vorgaben sowie sonstige Unwirksamkeitsgründe von Bedeutung sein.

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.

Gilt die Drei-Wochen-Frist auch bei einer fristlosen Kündigung?

Ja, grundsätzlich.

Auch wer eine außerordentliche oder fristlose Kündigung erhält und deren Unwirksamkeit geltend machen möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung das Arbeitsgericht anrufen. § 13 Abs. 1 KSchG verweist insoweit ausdrücklich auf §§ 4 bis 7 KSchG.

Die kurze Reaktionsfrist ist deshalb bei einer fristlosen Kündigung genauso ernst zu nehmen wie bei einer ordentlichen Kündigung.

Braucht man für eine Kündigungsschutzklage einen Anwalt?

Vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Arbeitnehmer können den Rechtsstreit dort selbst führen. Eine anwaltliche Vertretung ist aber möglich.

Ob dies sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Im Kündigungsschutzverfahren können zahlreiche rechtliche und taktische Fragen eine Rolle spielen – beispielsweise die Erfolgsaussichten der Klage, Weiterbeschäftigung, Vergütungsansprüche, Vergleichsmöglichkeiten, Abfindung, Zeugnis oder der richtige Beendigungszeitpunkt.

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Nach Eingang der Klage beginnt die mündliche Verhandlung grundsätzlich mit einer Güteverhandlung. Ihr Zweck besteht darin, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erreichen.

Kündigungsschutzverfahren werden gesetzlich besonders beschleunigt behandelt. Die Güteverhandlung soll nach § 61a ArbGG grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.

Kommt eine Einigung zustande, wird das Verfahren häufig durch einen gerichtlichen Vergleich beendet.

Scheitert die Güteverhandlung, wird das Verfahren fortgesetzt. Es kann anschließend zu einer Verhandlung vor der Kammer und – wenn keine Einigung erzielt wird – zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen.

Bekommt man bei einer Kündigungsschutzklage automatisch eine Abfindung?

Nein.

Die Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich darauf gerichtet festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Ein allgemeiner Anspruch auf eine Abfindung entsteht allein durch die Erhebung der Klage nicht.

In der Praxis werden Kündigungsschutzverfahren jedoch häufig durch einen Vergleich beendet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dabei vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält.

Daneben sieht das Kündigungsschutzgesetz für bestimmte Konstellationen gesetzliche Abfindungs- bzw. Auflösungsregelungen vor. So kann das Arbeitsgericht unter den Voraussetzungen des § 9 KSchG das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung auflösen.

Wie hoch ist die Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage?

Eine allgemein verbindliche Formel, nach der bei jeder Kündigungsschutzklage eine bestimmte Abfindung gezahlt werden muss, gibt es nicht.

Bei einer einvernehmlich ausgehandelten Abfindung hängt die Höhe insbesondere von den Umständen des Einzelfalls und der Verhandlungsposition der Parteien ab. Von Bedeutung können beispielsweise die Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzverfahrens, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Vergütung und die wirtschaftlichen Interessen beider Seiten sein.

Von solchen ausgehandelten Abfindungen zu unterscheiden sind die besonderen gesetzlichen Regelungen, etwa die gerichtliche Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG. Für diesen Fall sieht § 10 KSchG gesetzliche Höchstgrenzen vor.

Muss man trotz Kündigung weiterarbeiten?

Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich erst zum vorgesehenen Beendigungszeitpunkt. Bis dahin bestehen die arbeitsvertraglichen Pflichten grundsätzlich fort, sofern beispielsweise keine wirksame Freistellung erfolgt.

Bei einer fristlosen Kündigung soll das Arbeitsverhältnis dagegen mit Zugang der Kündigung unmittelbar beendet werden. Wird später rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war, können sich daraus weitere Ansprüche ergeben.

Arbeitnehmer sollten deshalb nicht allein aufgrund der Erhebung einer Kündigungsschutzklage davon ausgehen, dass sich ihre arbeitsvertraglichen Pflichten automatisch verändern.

Muss man sich trotz Kündigung arbeitsuchend melden?

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ersetzt nicht die gegenüber der Agentur für Arbeit bestehenden Pflichten.

Auch wenn gegen die Kündigung geklagt wird, sollte deshalb unabhängig vom arbeitsgerichtlichen Verfahren geprüft werden, wann eine Arbeitsuchend- oder Arbeitslosmeldung erforderlich ist.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens betrifft die Anwaltskosten in der ersten Instanz.

Nach § 12a ArbGG besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs grundsätzlich kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Das bedeutet: Wer sich anwaltlich vertreten lässt, trägt seine eigenen Anwaltskosten in erster Instanz grundsätzlich auch dann selbst, wenn er den Rechtsstreit gewinnt.

Davon zu unterscheiden sind die Gerichtskosten. Deren Behandlung hängt unter anderem davon ab, wie das Verfahren beendet wird.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann diese – abhängig vom Versicherungsvertrag und einer Deckungszusage – die Kosten des Verfahrens übernehmen.

Kann eine Kündigungsschutzklage zurückgenommen werden?

Ja. Eine erhobene Kündigungsschutzklage muss nicht zwingend bis zu einem Urteil geführt werden.

Das Arbeitsgerichtsgesetz sieht insbesondere vor, dass die Klage bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden kann.

In vielen Verfahren kommt es allerdings nicht zu einer Klagerücknahme, sondern zu einem gerichtlichen Vergleich, in dem die Parteien sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln.

Was kann in einem Vergleich geregelt werden?

Ein Vergleich kann weit mehr enthalten als lediglich eine Abfindung.

Je nach Einzelfall können beispielsweise der Beendigungszeitpunkt, eine Abfindung, Freistellung, Resturlaub, variable Vergütung, ein Arbeitszeugnis, die Herausgabe von Arbeitsmitteln oder sonstige noch offene Ansprüche geregelt werden.

Welche Regelungen sinnvoll sind, hängt von den Interessen der Parteien und der konkreten Situation ab.

Kündigung erhalten – was sollte man jetzt tun?

Nach Erhalt einer Kündigung sollte zunächst festgestellt werden, wann die Kündigung zugegangen ist. Davon hängt regelmäßig der Beginn der Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage ab.

Anschließend sollte geprüft werden, welche Art von Kündigung vorliegt, welche Kündigungsgründe in Betracht kommen, ob besonderer Kündigungsschutz besteht und welche Ziele mit einem möglichen Kündigungsschutzverfahren verfolgt werden sollen.

Wegen der kurzen gesetzlichen Frist empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Prüfung.


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