Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist seit Juli 2008 in Kraft. Es enthält Rechte für Arbeitnehmer, die pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung  pflegen. Das Gesetz ist zuletzt 2015 geändert worden.

Das PflegeZG hat den Zweck Beruf und familiäre Verpflichtungen miteinander vereinbaren zu können.

Es sieht für die Pflege zwei verschiedene Ansprüche auf Freistellung von der Arbeit vor:

  • „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ ist ein kürzerer Freistellungsanspruch bis zur Höchstdauer von zehn Arbeitstagen für Betreuungsnotfälle;
  • „Pflegezeit“ ist ein längerer Freistellungsanspruch bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Fall von langfristigen Pflegesituationen.
Pflegezeit – Nahe Angehörige

Gemäß § 7 Abs. 3 Abs. 4 PflegeZG zählen nur die folgenden Personen zu den nahen Angehörigen:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern;
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft;
  • Schwägerinnen und Schwäger;
  • Geschwister;
  • Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder;
  • Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder des Ehegatten oder des Lebenspartners;
  • Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Ausgenommen sind die Kinder der Partner aus einer eheähnlichen Gemeinschaft. Der Katalog ist abschließend; eine tatsächliche persönliche Beziehung genügt nicht (z.B. Vater der Verlobten, Onkel, Tanten).

Pflegezeit – Voraussetzungen

Das PflegeZG nimmt nur denjenigen in Schutz, der einen nahen Angehörigen pflegen will, mit der Voraussetzung, dass diese Personen wirklich pflegebedürftig sind. Im Sinne des Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) ist es der Fall, wenn sie einer der drei sogenannten Pflegestufen zugeordnet werden können oder wenn das demnächst voraussichtlich der Fall sein wird.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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