In dem Arbeitsverhältnis gibt es viele unterschiedliche Sachverhalte, in denen der Arbeitnehmer von der Erbringung seiner Arbeitspflicht entbunden ist. Mit den Begriffen „Freistellung“, „Suspendierung“, „Beurlaubung“, „Gewährung von unbezahltem Urlaub“, und „Arbeitsbefreiung“ werden diese Sachverhalte umschrieben. Innerhalb der Freistellungen ist zwischen den sogenannten bezahlten und unbezahlten Freistellungen zu unterscheiden.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeitspflicht kann sich entweder aus einzelnen gesetzlichen Vorschriften oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben. Tarifliche Regelungen existieren häufig noch zusätzlich. Die Gewährung von Erholungsurlaub und Bildungsurlaub nach den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder sind die Hauptfälle der bezahlten Freistellung. In diese Kategorie fällt  auch die Freistellung des Arbeitnehmers zur Stellensuche und Meldung bei der Agentur für Arbeit, und die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in Fällen der unverschuldeten Arbeitsverhinderung. Es besteht aber kein allgemeiner Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung unbezahlter Freistellung.

Es besteht auch für den Arbeitgeber kein allgemeines Recht auf Erteilung von unbezahlter Freistellung. Ohne gesetzliche, kollektivrechtliche oder vertragliche Regelung, kann der Arbeitgeber auch aus wirtschaftlichen Gründen den Arbeitnehmer nicht unter Fortfall der Vergütung von der Arbeit freistellen. Der Arbeitgeber muss eine ausdrückliche Erklärung darüber abgeben, dass er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch nehmen will. Die erforderliche Erklärung durch den Arbeitgeber kann sowohl einseitig erfolgen (als einseitige Anordnung) oder aber aufgrund einer einvernehmlichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch unberührt. Ab dem erklärten Zeitpunkt entfällt lediglich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung seiner Arbeitsleistung.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen