Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Selbstständigkeit ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zum Außendienstmitarbeiter als kaufmännischem Angestellten.

Gemäß §84 Abs 1 Satz 2 HGB (Handelsgesetzbuch) ist selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wichtig ist vor allem die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, insbesondere im Hinblick auf das Weisungsrecht.[1] Fehlt dem Handelsvertreter diese Selbstständigkeit, so gilt er als Angestellter.[2] Diese gesetzlichen Kriterien sind alleine jedoch nicht geeignet, eine zuverlässige Abgrenzung zu gewährleisten. Für Selbstständigkeit sprechen auch Auftreten unter eigener Firma, Tätigkeit für mehrere Unternehmen, eigene Geschäftsräume, Geschäftseinrichtung, Kostentragung, Buchführung. Sie können jedoch im Einzelfall trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen angesehen werden mit der Folge, dass sie einen Rechtsanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben. Gegen Selbstständigkeit sprechen umfassende Kontrollen der Tätigkeitsausübung, Einordnung in eine betriebliche Hierarchie, Vereinbarungen über Urlaubsansprüche, Genehmigungspflichten für Nebentätigkeiten.[4]

Das Handelsgesetzbuch enthält eingehende Vorschriften, insbesondere über Rechte und Pflichten des Handelsvertreters und des Unternehmers und die Frage, wann und in welchem Umfang der Handelsvertreter Anspruch auf Provision hat. Zudem ist geregelt wann Anspruch auf Aufwendungsersatz hat, welche Zurückbehaltungsrechte er hat und wie Kündigung des Vertrags erfolgen muss (plus Regelungen zur Zahlung eines Ausgleichs bei Beendigung des Vertrags und Wettbewerbsabreden für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses).

Das Arbeitsrecht findet im Grundsatz keine Anwendung auf Handelsvertreter. Das zwischen dem Handelsvertreter und dem Auftraggeber bestehende Rechtsverhältnis ist vielmehr ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter unabhängiger Dienstvertrag.

Einfirmenvertreter gelten unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Sie sind Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen oder denen dies nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht möglich ist.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen