Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft und dazu befugt, Geschäfte eigenständig und im Namen des Unternehmens zu tätigen. Gesellschaftsrechtlich ist er nur bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorhanden. Von der Bestellung als gesellschaftsrechtlicher Akt, durch den die Organstellung des Geschäftsführers begründet wird, ist der Anstellungsvertrag zu unterscheiden, welcher die persönlichen Rechte und Pflichten zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft regelt. Durch den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag beziehungsweise Geschäftsführer-Dienstvertrag wird regelmäßig kein Arbeits-, sondern ein Dienstverhältnis begründet.

Bei der Errichtung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer bereits von den Gesellschaftern bestellt. Dieser frühe Zeitpunkt ist insofern notwendig, als dass nur ein Geschäftsführer Handlungen vornehmen darf, die für die weitere Gründungsphase der GmbH notwendig sind, wie beispielsweise die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister. Als Organ einer GmbH wird der Geschäftsführer durch deren Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen durch den Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter. Dabei kann er gleichzeitig auch selbst Gesellschafter sein, muss es aber nicht.

Die Abberufung ist jederzeit und ohne Grund möglich. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Abberufung nur zulässig sein soll, wenn wichtige Gründe dies notwendig machen.

Bei der Kündigung des  Anstellungsvertrages ist zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Schriftform ist nicht zu wahren. In der mitbestimmten GmbH ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen: die Abberufung ist nur unter der Bekanntgabe von wichtigen Gründen möglich.

Wenn dem Kündigenden wegen bestimmter Tatsachen die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses bis zum Ablauf der Befristung bzw. bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, ist die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zulässig.

Innenhaftung des Geschäftsführers

Die Innenhaftung ergibt sich aus der Pflicht des Geschäftsführers, seine Tätigkeit mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ auszuüben. Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, so kann er für diese Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden. Gesellschafter einer GmbH haften im Falle einer Insolvenz nicht mit ihrem Vermögen; die Haftung beschränkt sich auf das Stammkapital der GmbH. Dies bedeutet, dass Gläubiger ihre Forderungen nicht gegenüber den Gesellschaftern geltend machen können. Geschäftsführer haften bei Pflichtverletzungen sowohl gegenüber der GmbH, als auch Dritten gegenüber auf Schadenersatz – auch mit ihrem Privatvermögen. Damit die Gesellschafter den Geschäftsführer in den Regress nehmen können, müssen sie dies  zunächst per Beschluss festlegen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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