Bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer wird durch Beschäftigungsverbote die Ausübung einer fremdbestimmten Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses untersagt.  Beschäftigungsverbote  sind zumeist in Gesetzen oder Verordnungen normiert, können jedoch auch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Geltung erlangen. Abzugrenzen sind Beschäftigungsverbote von den weitergehenden Abschlussverboten. Diese verhindern bereits die Entstehung des Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Personalwahl unter den Bewerbern um einen freien Arbeitsplatz.

Die Beschäftigungsverbote finden sich in arbeitsrechtlichen Schutzgesetzen (vereinzelt auch in Tarifverträgen). Sie wirken privatrechtlich und führen zum meist vorübergehenden Ruhen der Hauptleistungspflichten.

Die wichtigsten  Schutzgesetze:
  • das Mutterschutzgesetz (MuSchG – Rechtsgrundlagen sind § 3 Abs. 1 und 2, §§ 9 f., 16 MuSchG);
  • das Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG – § 5 (Kinderbeschäftigung), § 9 (Berufsschultage), § 14 (Nachtarbeitsverbot), § 15 (5-Tage-Woche), §§ 16–18 (feste Ruhetage), §§ 22–24 (besonders belastende Tätigkeiten), § 32 (Erstuntersuchungsvorbehalt) JArbSchG; vgl. auch die Tariföffnungsklausel in § 21a JArbSchG );
  • in Bezug auf die Arbeitszeit gilt § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit;
  • 284 SGB III enthält ein Beschäftigungsverbot für Staatsangehörige neuer EU-Mitglieder, die keine Arbeitsgenehmigung-EU haben. Aktuell erfasst die Regelung keine EU-Mitgliedstaaten.
Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot:
  1. Zurückbehaltungsrecht: der Arbeitnehmer muss einem Arbeitsverlangen des Arbeitgeber, das gegen ein Beschäftigungsverbot verstößt, nicht Folge leisten. Der Beweiswert eines zunächst nicht näher begründeten ärztlichen Beschäftigungsverbots ist ferner erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer trotz Aufforderung des Arbeitgeber keine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, von welchen Arbeitsbedingungen der Arzt beim Ausspruch des Beschäftigungsverbot ausgegangen ist und welche Einschränkungen für den Arbeitnehmer bestehen.
  2. Schadenersatz: der Arbeitgeber kann bei einer Beschäftigung trotz bestehenden Beschäftigungsverbot zum Ersatz eines hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet werden.
  3. Nichtigkeit des Vertrages: dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Beschäftigungsverbot als Arbeitnehmerschutzvorschrift.
  4. Sanktion: die Zuwiderhandlung bei einzelnen Beschäftigungsverboten, ahndet die der Gesetzgeber mit Bußgeldern, im Fall der vorsätzlichen Begehung sogar mit Strafvorschriften.

Der Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot ist steuerlich unbeachtlich: bezahlte Vergütung trotz Beschäftigungsverbot ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ausgenommen ist nur der der Sonderfall der Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.

 

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