Ein Ar­beit­neh­mer, der Be­reit­schafts­dienst leis­tet, muss sich im Be­trieb wie bei der Ar­beits­be­reit­schaft oder in des­sen un­mit­tel­ba­rer Nähe auf­hal­ten, um auf Abruf unverzüglich seine Arbeit aufnehmen zu können.

Seit dem 01. Januar 2004 gehört Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit. Die gesetzliche Änderung beendete einen  langjährigen Streit über die Vereinbarkeit des deutschen Arbeitszeitrechts mit der Arbeitszeitrichtlinie 93/1047EG. Da Be­reit­schafts­dienst­zei­ten ge­genüber der nor­ma­len Vol­l­ar­beit mit ei­ner we­ni­ger zeit­in­ten­si­ven Be­las­tun­gen des Ar­beit­neh­mers ver­bun­den sind, wer­den sie tra­di­tio­nell ge­rin­ger be­zahlt als Zei­ten der Vol­l­ar­beit.

In Ta­rif­verträgen wird die Be­zah­lung oft von dem „übli­chen“ Her­an­zie­hungs­an­teil, d.h. dem An­teil der Vol­l­ar­beit während des Be­reit­schafts­diens­tes abhängig ge­macht. Beträgt der Her­an­zie­hungs­an­teil z.B. 40 Pro­zent (oder 60 Pro­zent), wird pro Be­reit­schafts­dienst­stun­de 40 Pro­zent (oder 60 Pro­zent) der nor­ma­len St­un­den­vergütung ge­zahlt (zuzüglich der je nach La­ge des Diens­tes zu zah­len­den Nacht- oder Fei­er­tags­zu­schläge).

Be­reit­schafts­diens­te sind seit dem 01.01.2004 in vol­lem Um­fang bei der Be­rech­nung der wöchent­li­chen Höchst­ar­beits­zeit (48 St­un­den) und der tägli­chen Höchst­ar­beits­zeit (8 bzw. – bei Zeit­aus­gleich – 10 St­un­den) zu berück­sich­ti­gen.

Durch Ta­rif­ver­trag (oder auf­grund ei­ner Be­triebs- oder Dienst­ver­ein­ba­rung) ist es wei­ter­hin möglich, die Ar­beits­zeit auf über zehn St­un­den pro Tag zu verlängern, wenn zusätzlich durch besondere Regelungen sichergestellt ist, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird und wenn in die Ar­beits­zeit re­gelmäßig und in er­heb­li­chem Um­fang Ar­beits­be­reit­schaft oder Be­reit­schafts­dienst fällt. Die wöchentliche Ar­beits­zeit darf al­ler­dings im Durch­schnitt von 12 Mo­na­ten die 48 St­un­den nicht über­schrei­ten.

Einwilligung des Arbeitnehmers

Die Verlängerung der Arbeitszeit bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann seine Einwilligung schriftlich mit einer Frist von einem Monat widerrufen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.

 

Beitragsbild: © bnenin


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