Provision


Die Provision ist eine erfolgsbezogene Vergütungsform. Sie charakterisiert sich dadurch, dass eine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen mit dem Unternehmen gezahlt wird. Gemäß § 84 HGB (Handelsgesetzbuch) ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln. Er kann im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Die konkrete Tätigkeit eines Arbeitnehmers auf Provisionsbasis bedarf einer individual- oder kollektivrechtlichen Grundlage, die an den konkreten Verkaufserfolg des einzelnen Arbeitnehmers anknüpfen.

Arbeitnehmer können auch in Form von Provisionen bezahlt werden. Zum Beispiel haben die Verkaufsangestellten neben ihren Festgehalt (dem „Fixum“), meist auch einen Anspruch auf Provision als variable Vergütungskomponente. Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Arbeitnehmers ist, dass zum Zeitpunkt der provisionspflichtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers ein Arbeitsverhältnis mit Provisionszusage besteht.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können die Provision als Vergütung auch ohne Fixum oder eine Provisionsgarantie vereinbaren. Wenn von vorneherein absehbar ist, dass der Arbeitnehmer aus den Provisionen keinen angemessenen Verdienst erreichen kann, hält diese vertragliche Vereinbarung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ab 1.1.2015 darf der gesetzliche Mindestlohn nach dem geltenden MiLoG ohnehin nicht unterschritten werden. Grundsätzlich kann eine Vergütung nur auf Provisionsbasis ohne Garantieeinkommen im Rahmen der Vertragsfreiheit aber zulässig vereinbart werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen

Provision


Die Provision ist eine erfolgsbezogene Vergütungsform. Sie charakterisiert sich dadurch, dass eine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen mit dem Unternehmen gezahlt wird. Gemäß § 84 HGB (Handelsgesetzbuch) ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln. Er kann im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Die konkrete Tätigkeit eines Arbeitnehmers auf Provisionsbasis bedarf einer individual- oder kollektivrechtlichen Grundlage, die an den konkreten Verkaufserfolg des einzelnen Arbeitnehmers anknüpfen.

Arbeitnehmer können auch in Form von Provisionen bezahlt werden. Zum Beispiel haben die Verkaufsangestellten neben ihren Festgehalt (dem „Fixum“), meist auch einen Anspruch auf Provision als variable Vergütungskomponente. Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Arbeitnehmers ist, dass zum Zeitpunkt der provisionspflichtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers ein Arbeitsverhältnis mit Provisionszusage besteht.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können die Provision als Vergütung auch ohne Fixum oder eine Provisionsgarantie vereinbaren. Wenn von vorneherein absehbar ist, dass der Arbeitnehmer aus den Provisionen keinen angemessenen Verdienst erreichen kann, hält diese vertragliche Vereinbarung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ab 1.1.2015 darf der gesetzliche Mindestlohn nach dem geltenden MiLoG ohnehin nicht unterschritten werden. Grundsätzlich kann eine Vergütung nur auf Provisionsbasis ohne Garantieeinkommen im Rahmen der Vertragsfreiheit aber zulässig vereinbart werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.

 


Beitrag teilen

Rente mit 63


Die sogenannte Rente mit 63 beinhaltet wesentlichen Änderungen der gesetzlichen RV (Rentenversicherung).

Bei der Rente mit 63 gelten dieselben arbeitsrechtlichen Grundsätze, wie für sonstige Rentenfälle.

Rente mit 63 – bestehendem Arbeitsverhältnis

Es bedarf einer rechtswirksamen schriftlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für den Erhalt einer abschlagfreien Rente mit 63, muss der Arbeitnehmer (in einem bestehenden Arbeitsverhältnis) die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Rente mit 63 – bei vereinbarter Altersteilzeit

Der Gesetzgeber hat nur geregelt, dass dem Arbeitgeber keine förderungsrechtlichen Nachteile durch den Rentenbezug und die unerwartete, vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses entstehen sollen.

Arbeitsrechtliche Probleme ergeben sich, wenn Altersteilzeittarifverträgen – wie oftmals der Fall ist –  besondere Beendigungsklauseln enthalten. Derartige Klauseln können auch einzelvertraglich vereinbart werden, sollten diese den Grundsätzen des AGB-Rechts genügen. Wenn die Rechtsfolgen einer solchen vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses nicht geregelt sind oder es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommt, sind diese wie sonstige vorzeitige Beendigungssituationen zu behandeln.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen

Rufbereitschaft


Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, leistet er Rufbereitschaft.

Der Arbeitnehmer muss ständig erreichbar sein, darf sich jedoch an einem Ort seiner Wahl aufhalten. Dieser Ort muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Vorgaben des Arbeitgebers bzgl. des Aufenthaltsortes während der Rufbereitschaft, bedürfen einer Regelung im Tarifvertrag.  Gibt es keine gesonderte Regelung, so kann der Arbeitnehmer den Ort frei wählen.

Rufbereitschaft – Arbeitsvertragsrecht

Der Arbeitnehmer kann verpflichtet werden sich, auf Abruf, zu seinem eigentlichen Arbeitsplatz zu begeben oder vom seinem derzeitigen Aufenthaltsort aus tätig werden.

An das Ende des Arbeitseinsatzes schließt sich eine gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden an. Rufbereitschaft ist Ruhezeit, die mit dem Anruf unterbrochen wird.

Rufbereitschaft – Leistungspflicht

Der Arbeitnehmer kann sich während der Rufbereitschaft zu Hause aufhalten und darf seine Rufbereitschaft nach Belieben zu gestalten. Wenn im Tarifvertrage eine „kurzfristige“ oder „alsbaldige“ Arbeitsaufnahme geregelt ist, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt die Zeitspanne verbindlich vorzugeben. Vorbehaltlich einer anderen Regelung, haben auch Teilzeitbeschäftigte Rufbereitschaft zu leisten. Der Arbeitgeber darf nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Arbeitnehmer er zur Bereitschaft heranzieht.

Rufbereitschaft Entgelt

Rufbereitschaft ist als besondere Leistung des Arbeitnehmers zu vergüten und wird in der Regel pauschal abgegolten.

Rufbereitschaft Anwendungsersatz

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, wenn er im Rahmen seiner Rufbereitschaft mit seinem Privatfahrzeug verunglückt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer bei der Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz mit seinem Privatfahrzeug verunglückt und er es für erforderlich halten durfte, seinen privaten Wagen für die Fahrt zur Arbeitsstätte zu nutzen.

Betriebsverfassung

Gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz), hat der Betriebsrat über das „ob“ der Rufbereitschaft, der Aufstellung des Rufbereitschaftsplans und der zeitlichen Festlegungen mitzubestimmen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen

Ruhen des Arbeitsverhältnisses


Die Begriffe „Ruhen des Arbeitsverhältnisses“, „Suspendierung der Hauptpflichten“, „Ruhen der Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses“, sowie „ Suspendierung des Arbeitsverhältnisses“ werden synonym gebraucht.

Beim „Ruhen des Arbeitsverhältnisses“ werden die gegenseitigen Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Vergütung) suspendiert. Eine Suspendierung kann durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, durch einseitige Suspendierung oder kraft Gesetzes erfolgen. Die Vertragsparteien verzichten auf die Hauptleistungen des jeweils anderen, allerdings sind die Nebenpflichten, wie Fürsorgepflicht, Treuepflicht, Verschwiegenheitspflichten, Unterlassungspflichten, Wettbewerbsverbot, Auskunfts-, Rechnungs-, und Herausgabepflichten weiterhin rechtskräftig.

Ruhen des Arbeitsverhältnisses –  kraft Gesetzes

  1. Das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (ArblSChG) sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes ruht, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Wehrübung einberufen wird.
  2. Nach §1 EigUebG ruht das Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von 4 Monaten, wenn der Arbeitnehmer zu einer Eignungsübung einberufen wird.
  3. Gemäß § 78 ZDG (Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer – Zivildienstgesetz), ist das ArblSChG auf die Ableistung des Zivildienstes entsprechend anwendbar.
  4. Gemäß § 15 ArbSG, ruht das bisheriges Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitnehmer im Verteidigungsfalle oder Entspannungszeiten in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet wird.
  5. Bei der Erklärung Elternzeit in Anspruch zu nehmen, handelt es sich um eine einseitige gestaltende Willenserklärung. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses erfolgt kraft Gesetzes.

Ruhen des Arbeitsverhältnisses –  kraft Vereinbarung

Das Arbeitsverhältnis kann auch kraft Vereinbarung beider Vertragsparteien suspendiert werden. Die Vertragsparteien einigen sich darauf, am Arbeitsverhältnis fest zu halten, verzichten jedoch jeweils auf die Hauptleistungspflichten. Eine derartige Vereinbarung kann auch konkludent geschlossen werden, wenn z.B. der Arbeitnehmer dem Arbeitsplatz fernbleibt und der Arbeitgeber die Arbeitsentgeltzahlungen einstellt, die Parteien jedoch von dem Fortdauern der Betriebszugehörigkeit ausgehen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen

Scheinselbstständigkeit


Wer für sei­ne Dienst- oder Werksleistungen, ge­genüber sei­nem Auf­trag­ge­ber, als Selbständiger Rechnun­gen ausstellt und das Vertragsverhältnis als freier Mitarbeiter ausgestaltet ist, ist schein­selbständig, wenn sei­ne Ar­beit die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner so­zi­al­ver­siche­rungs­pflich­ti­gen bzw. abhängi­gen Beschäfti­gung erfüllt.

Ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitnehmerverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerbstätige in der Betriebsorganisation des Arbeitsgebers eingegliedert ist, ausschließlich oder doch zumindest ganz überwiegend für einen Arbeitsgeber tätig ist, und den Berichtpflichten des Arbeitsgebers obliegen muss.

Die Einordnung als Arbeitnehmer hat dann zur Konsequenz, dass Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind.

Der „Selbstständige“ unterliegt der Sozialversicherungspflicht, wenn sich seine Tätigkeit nach den tatsächlichen Gegebenheiten als abhängige Beschäftigung darstellt. Die Beurteilung erfolgt für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 wurde ein besonderes Anfrageverfahren eingeführt, durch das die Beteiligten eine schnelle Klärung der Statusfrage erreichen können. Das Verfahren kann sowohl durch Aufragnehmer oder Auftraggeber eingeleitet werden.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben einen Berufsgruppenkatalog erstellt, dem Abgrenzungsmerkmale zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, sowie zur Bestimmung der Merkmale typischen unternehmerischen Handelns entnommen werden können. Zum 13.4.10 wurde das Rundschreiben der Sozialversicherungsträger aktualisiert.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen

Schwarzarbeit


Zum 1.8.04 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in Kraft getreten. Schwarzarbeit leistet gemäß  § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG), wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen  Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten oder seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

Die Zollbehörden prüfen gemäß § 28 SGB IV (4. Sozialgesetzbuch), neben der Einhaltung der Meldepflichten auch, ob aufgrund der Dienst- und Werkleistungen Sozialleistungen nach dem SGB III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden. Unterstützt werden sie dabei durch die Sozialversicherungsträger.

Bei Abschluss eines Dienst- oder Werkvertrages, sind sowohl der Arbeitnehmer, als auch der Arbeitgeber für einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz verantwortlich. Der BGH hat nun Wertersatz- und Bereicherungsansprüche verneint und die Parteien ausdrücklich schutzlos gestellt.

In einem Arbeitsvertrag ist der Teil der Abrede nichtig, der zur Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherung-Beiträgen führt.

Wenn es sich um besonders gefährliche Arbeit handelt und dem Auftraggeber bewusst gewesen sein muss, dass der Schwarzarbeiter nicht über die erforderliche Kompetenz verfügt, kann ihm die Einschaltung eines Schwarzarbeiters als Mitverschulden angerechnet werden. Der Schwarzarbeiter ist seinem Auftraggeber, nach den allgemeinen Regeln, zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er bei der Schwarzarbeit Schäden verursacht.

Keine Schwarzarbeit sind Dienst- oder Werkleistungen, die:

  • von Angehörigen oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit,
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder,
  • im Wege der Selbsthilfe im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnraumförderungsgesetzes,

erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind (z. B. gegen geringes Entgelt).

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen

Sonn- und Feiertagsarbeit


Gemäß § 9 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) ist die Beschäftigung von Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen verboten. Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als „Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung“ grundgesetzlich geschützt.

Gesetzliche Feiertage sind aufgrund Bundesgesetzes vom 3.10, bundeseinheitlich nach den landesrechtlichen Regelungen Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 25. Und 26. Dezember. Es kommen hinzu: Fronleichnam in Baden Württemberg, Bayern, Hessen, Nord Rhein Westfalen, Rheinpfalz, Saarland, Thüringen (in Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung); Reformationstag in Berlinbrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachs, Sachsen-Anhalt, Thüringen (in Gebieten mit überwiegend evangelischer Bevölkerung); Allerheiligen in Baden Württemberg, Bayern, Nord Rhein Westfalen, Rheinpfalz, Saarland, Thüringen (in Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung); Mariä Himmelfahrt in bayerischen Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung und im Saarland; Heilige Drei Könige in Baden Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt sowie in der Stadt Augsburg der 8. August und in Sachs Buß- und Bettag. Zu den landesgesetzlichen Freistellungsprüchen der Arbeitnehmer am Buß- und Bettag und andere religiösen Feiertagen.

Laut § 10 ArbZG sind zahlreiche Ausnahmen für die Tätigkeiten vorgesehen, die nach der Natur des Betriebs weder einen Aufschub noch eine Unterbrechung gestattet:

  • Feuerwehr, Not- und Rettungsdienste,
  • Bundeswehr, Justizvollzug, Polizei und Zoll,
  • Personal in Krankenhäusern und Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • Gastronomie, Hotellerie, Freizeitveranstaltungen wie Konzert und Theater,
  • Aktionen von Kirchen, Vereinen und Parteien,
  • Entsorgungsbetriebe,
  • Fremdenverkehr und Erholungseinrichtungen,
  • Presse und Nachrichtenagenturen,
  • Sicherheitsdienste,
  • Verkehrsbetriebe,

Arbeitgeber müssen einen Antrag auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit an die Gewerbeaufsichtsämter und die Arbeitsschutzämter stellen, die auf Landebene für die Genehmigung von Feiertagsarbeit zuständig sind. Feiertagsarbeit ist nur dann zulässig, wenn diese Arbeiten nicht an Werktagen erfolgen können oder für einen produzierenden Betrieb die Unterbrechung der Produktionsprozesse riesige wirtschaftliche Nachteile verursacht.

Der Arbeitnehmer darf nicht jeden Sonntag zur Arbeit gerufen werden: 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben, bestimmt § 11 ArbZG. Der Paragraph schreibt außerdem vor, dass dem Arbeitnehmer für jeden Sonntag oder Feiertag, an dem er arbeitet, ein Ersatzruhetag zusteht:

  • für jeden gearbeiteten Sonntag muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag bekommen;
  • für jeden Feiertag an einem Werktag muss der Arbeitnehmer innerhalb von acht Wochen seinen Ersatzruhetag bekommen.

Unter bestimmten Bedingungen sind die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit steuerfrei – wenn sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen

Soziale Netzwerke


Die Nutzung von sozialen Netzwerken am Arbeitsplatz führt zunehmend zu Spannungen zwischen den Persönlichkeitsrechten und Datenschutz des Arbeitnehmers und den Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an der Erfüllungen der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und zunehmend auch an der Öffentlichkeitsdarstellung des Unternehmens.

Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ein generelles Verbot der privaten Nutzung von social media aussprechen. Damit kann nicht nur die Nutzung der Geräte am Arbeitsplatz, sondern auch das Surfen von privaten Geräten untersagt werden.

Falls ein solches Verbot im Arbeitsvertrag nicht vorgeschrieben ist, können Angestellte das Internet auch zu privaten Zwecken (einschließlich den Zugang an social media) nutzen. Die Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke können auf arbeitsvertraglicher Ebene festgelegt werden, und der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht.

Werden soziale Netzwerke vom Arbeitnehmer unzulässiger Weise während der Dienstzeit benutzt, so kann diese unbefugte Internetnutzung vom Arbeitsgeber sanktioniert werden.

Selbst die private Nutzung eines sozialen Netzwerkes kann arbeitsrechtliche Folgen haben, wenn der Arbeitnehmer sich derartig in negativer Weise über Kollegen oder den Arbeitgeber äußert, dass die Grenze zur strafrechtlich relevanten Beleidigung überschritten wird. Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit oder den Schutz seines privaten Accounts berufen, wenn diese beleidigenden Einträge öffentlich eingesehen und vom Arbeitgeber zur Kenntnis genommen werden können.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen

Sozialplan


Vor jeder mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung muss der Unternehmer mit dem Betriebsrat einen Sozialplan vereinbaren. Der Sozialplan kann vom Betriebsrat erzwungen werden. Gegenstand des Sozialplanes ist nicht das ob, wann und wie der Betriebsänderung, sondern regelt den Interessenausgleich. Ziel des Sozialplanes ist es, die Betriebsänderung für die Betroffenen sozial verträglich zu gestalten.

Der Sozialplan verfolgt zwei grundsätzliche Ziele:

– einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes oder die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen zu gewähren (Ausgleichsfunktion)

– den von Entlassungen Betroffenen eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder den Bezug des gesetzlichen Altersruhegeldes zu verschaffen (Überleitungs- und Vorsorgefunktion)

Der zeitliche Geltungsbereich eines Sozialplanes orientiert sich an der ihm zugrundeliegenden Betriebsänderung. In der Praxis haben sich Stichtagsregelungen bewährt, die Unklarheiten verhindern sollen. Sie legen fest, ab wann der Sozialplan gelten und danach ausscheidende Arbeitnehmer erfassen soll.

Sozialplan – Inhalt

Betriebspartner und Einigungsstelle haben weiten Gestaltungspielraum, in der Frage welche Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer in welchem Umfang ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Sie können von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen oder nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten.

Der Sozialplan kann verminderte Leistungen für Arbeitnehmer vorsehen, die das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beenden, bevor das Ausmaß einer sie betreffenden Betriebsänderung genau absehbar ist. Da der Umfang, der daran anknüpfenden wirtschaftlichen Nachteile, noch nicht prognostiziert werden kann.

Die Zahlung von Abfindungen ist, bei betriebsbedingtem Verlust des Arbeitsplatzes, für Sozialpläne typisch.

Sozialplan – Abänderung und Kündigung

Sozialpläne können, wie jede Betriebsvereinbarung –  auch zulasten der Arbeitnehmer – abgeändert werden.

Sozialplan – Gerichtliche

Die einzelnen Arbeitnehmer können ihre Ansprüche aus dem Sozialplan gerichtlich verfolgen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen

Sperrzeit


Die Sperrzeit ist ein Institut des Rechts der Arbeitslosenversicherung, durch das sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehrt, wenn der Arbeitnehmer sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhält. Dies kann beispielweise die Kündigung eines Arbeitsvertrages sein, ohne dafür einen außerordentlichen Kündigungsgrund zu haben. Die Länge der Sperrzeit richtet sich je nach Einzelfall von minimal einer Woche bis max. 3 Monate

Des Weiteren können Sperrzeiten auch in Betracht kommen, wenn der Versicherte z.B. die von der Agentur für Arbeit geförderten Maßnahmen für Weiterbildung verweigert (siehe Fallgruppen).

Sperrzeit – Fallgruppen

  1. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe: Gemäß § 159 SGB III führt die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintreten einer Sperrzeit, wenn die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit auf einer Kündigung des Arbeitnehmer, der einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Kündigung durch den Arbeitgeber wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers beruht.
  2. Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung: Gemäß § 159 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgeber und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat.
  3. Unzureichende Eigenbemühungen: Wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist. Eine Sperrzeit tritt nur ein, wenn die Agentur für Arbeit dem Arbeitslosen genau mitteilt, welche Aktivitäten sie erwartet.
  4. Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme: Eine Sperrzeit tritt gemäß § 159 SGB III ein, wenn sich der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter teilzunehmen. Wenn für die Förderung keine schriftliche Zusage erteilt wurde, dürfte das Eintreten einer Sperrzeit auch nach neuem Recht ausgeschlossen sein.
  5. Sperrzeit bei Meldeversäumnis: Gemäß § 159 SGB III liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn einer Meldeaufforderung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen der zuständigen Agentur für Arbeit nicht nachgekommen wird, z.B. wenn der Arbeitslose sich nicht meldet oder er nicht zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin erscheint.
  6. Die verspätete Arbeitsuchendmeldung führt zum Eintritt der Sperrzeit. Personen, deren Arbeits- oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden.

Eine Sperrzeit soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft regelkonformes Verhalten zugemutet werden kann.

Der Anspruch auf Geld oder Arbeitslosenhilfe ruht während der Sperrzeit. Auch der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn der Arbeitslose während der Sperrzeit erkrankt ist.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen

Studentenbeschäftigung


Ein erkrankter Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Alle Arbeitnehmer sind in Falle der Erkrankung zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers und zur Mitteilung von deren voraussichtlichen Dauer verpflichtet. Die Vorlage beim Arbeitgeber muss am nächsten Arbeitstag, der auf den Erkrankungstag folgt, geschehen. Bei kürzeren Erkrankungen besteht keine gesetzliche Attestpflicht. Wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, hat der Arbeitgeber das Recht, von seinen Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.

Hierzu dient die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht in der Lage ist, die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ferner muss der Arzt auf ihr angeben, wann er die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt.

Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien verlangen von dem Arzt eine sorgfältige Untersuchung des Arbeitnehmers, und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nur ausnahmsweise, nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tage rückdatiert werden. Die wissentliche Ausstellung falscher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfüllt zudem den Straftatbestand. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, hat der Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung vorzulegen. Die Arbeitsunfähigkeit muss ebenfalls bei der Krankenkasse angezeigt werden; die Frist dafür ist eine Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss der Arzt der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich übersenden. Wenn die ärztliche Bescheinigung einen entsprechenden Vermerk trägt, ist der versicherte Arbeitnehmer von seiner Meldepflicht befreit. Die Informationspflicht ist eine unselbständige Nebenpflicht, die bei ihrer Verletzung zum Schadenersatz und nach vorheriger Abmahnung zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigt, wenn die Interessen des Arbeitgebers berührt werden.

Gehen Sie als Arbeitnehmer im Krankheitsfall deshalb unbedingt wie folgt vor und lassen Sie keinen der Schritte aus:

  1. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Nennen Sie dabei unbedingt die voraussichtliche Dauer Ihrer Krankheit.
  2. Werfen Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag, um zu prüfen, wann Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen.
  3. Gehen Sie also spätestens an dem Tag, an welchem Sie die Krankschreibung einreichen müssen, zum Arzt.
  4. Reichen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß Ihres Arbeitsvertrages, spätestens aber am vierten Krankheitstag ein. Fragen Sie im Zweifelsfall zur Sicherheit noch einmal nach, wenn Sie sich telefonisch beziehungsweise schriftlich krankmelden.
  5. Sollten Sie im Rahmen einer Arbeitslosigkeit erkranken, müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegen. Auch hier gilt eine Frist von drei Tagen. In Ausnahmefällen darf sie die Vorlage der Krankschreibung ebenfalls ab dem ersten Tag verlangen.
  6. Die Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Diagnose, ist schnellstmöglich bei dieser einzureichen. Viele Krankenkassen setzen hierfür eine Frist von einer Woche nach Ausfertigung der Bescheinigung durch den Arzt.
  7. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schreibt Sie für einen fixen Zeitraum krank, beispielsweise eine Woche. Sollten Sie anschließend nicht wieder arbeitsfähig sein, müssen Sie erneut den Arzt aufsuchen und die nächste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nahtlos (!) beim Arbeitgeber einreichen.
  8. Beachten Sie: Sollten Samstage, Sonntage oder Feiertage arbeitsvertraglich für Sie normale Werktage sein, ist auch für diese unbedingt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.


Beitrag teilen