Wer für sei­ne Dienst- oder Werksleistungen, ge­genüber sei­nem Auf­trag­ge­ber, als Selbständiger Rechnun­gen ausstellt und das Vertragsverhältnis als freier Mitarbeiter ausgestaltet ist, ist schein­selbständig, wenn sei­ne Ar­beit die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner so­zi­al­ver­siche­rungs­pflich­ti­gen bzw. abhängi­gen Beschäfti­gung erfüllt.

Ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitnehmerverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerbstätige in der Betriebsorganisation des Arbeitsgebers eingegliedert ist, ausschließlich oder doch zumindest ganz überwiegend für einen Arbeitsgeber tätig ist, und den Berichtpflichten des Arbeitsgebers obliegen muss.

Die Einordnung als Arbeitnehmer hat dann zur Konsequenz, dass Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind.

Der „Selbstständige“ unterliegt der Sozialversicherungspflicht, wenn sich seine Tätigkeit nach den tatsächlichen Gegebenheiten als abhängige Beschäftigung darstellt. Die Beurteilung erfolgt für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 wurde ein besonderes Anfrageverfahren eingeführt, durch das die Beteiligten eine schnelle Klärung der Statusfrage erreichen können. Das Verfahren kann sowohl durch Aufragnehmer oder Auftraggeber eingeleitet werden.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben einen Berufsgruppenkatalog erstellt, dem Abgrenzungsmerkmale zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, sowie zur Bestimmung der Merkmale typischen unternehmerischen Handelns entnommen werden können. Zum 13.4.10 wurde das Rundschreiben der Sozialversicherungsträger aktualisiert.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen