Die Nutzung von sozialen Netzwerken am Arbeitsplatz führt zunehmend zu Spannungen zwischen den Persönlichkeitsrechten und Datenschutz des Arbeitnehmers und den Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an der Erfüllungen der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und zunehmend auch an der Öffentlichkeitsdarstellung des Unternehmens.

Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ein generelles Verbot der privaten Nutzung von social media aussprechen. Damit kann nicht nur die Nutzung der Geräte am Arbeitsplatz, sondern auch das Surfen von privaten Geräten untersagt werden.

Falls ein solches Verbot im Arbeitsvertrag nicht vorgeschrieben ist, können Angestellte das Internet auch zu privaten Zwecken (einschließlich den Zugang an social media) nutzen. Die Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke können auf arbeitsvertraglicher Ebene festgelegt werden, und der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht.

Werden soziale Netzwerke vom Arbeitnehmer unzulässiger Weise während der Dienstzeit benutzt, so kann diese unbefugte Internetnutzung vom Arbeitsgeber sanktioniert werden.

Selbst die private Nutzung eines sozialen Netzwerkes kann arbeitsrechtliche Folgen haben, wenn der Arbeitnehmer sich derartig in negativer Weise über Kollegen oder den Arbeitgeber äußert, dass die Grenze zur strafrechtlich relevanten Beleidigung überschritten wird. Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit oder den Schutz seines privaten Accounts berufen, wenn diese beleidigenden Einträge öffentlich eingesehen und vom Arbeitgeber zur Kenntnis genommen werden können.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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