Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld? Wir beantworten die wichtigsten Fragen!

Wann handelt es sich um Weihnachtsgeld?

Die Bezeichnung „Weihnachtsgeld“ leitet sich aus der zeitlichen Nähe zwischen Auszahlungszeitpunkt und Weihnachtsfest ab. Beim Weihnachtsgeld handelt es sich um eine sogenannte Sondervergütung mit teilweisem Entgeltcharakter, welche der Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Entgelt zahlt.

Kein genereller Anspruch auf Weihnachtsgeld

Ein genereller Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht. Es ist vielmehr eine rechtliche Grundlage erforderlich. Diese kann beispielsweise in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen aber auch in einzelvertraglichen Regelungen gefunden werden.

Aber auch wenn sich im Vertrag keine derartige Regelung findet, kann ein Anspruch auf Weihnachtsgeld sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Erhalten einzelne Arbeitnehmer Weihnachtsgeld und andere nicht, so muss der Arbeitgeber sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorbringen.

Weihnachtsgeld und betriebliche Übung

Relevant kann auch die betriebliche Übung bei der Suche nach einem Anspruch auf Weihnachtsgeld werden: Diese liegt vor, wenn der Arbeitgeber dreimal in Folge Weihnachtsgeld ausbezahlt, ohne einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären. Der Freiwilligkeitsvorbehalt ist dann gültig, wenn der Arbeitgeber schriftlich deutlich macht, dass die Sonderzahlung einmalig ist und künftige Ansprüche ausgeschlossen sind. Liegt also ein gültiger Freiwilligkeitsvorbehalt vor, scheidet ein Anspruch aus betrieblicher Übung aus.

Aber Achtung: Freiwilligkeitsvorbehalt hilft nicht in jeder Lage

Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise einen in einem Arbeitsvertrag vorformulierten Freiwiligkeitsvorbehalt für unwirksam erklärt, da er mit einer detaillierten Angabe der Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Weihnachtsgelds verbunden war. Es gilt also: Ist die Höhe des Weihnachtsgeldes im Vertrag detailliert geregelt, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. Entgegenstehende Aussagen, wie etwa der Freiwilligkeitsvorbehalt sind widersprüchlich und damit ungültig. Der Arbeitgeber muss die für ihn ungünstige Auslegung gegen sich gelten lassen.

Was gilt bei Kündigung?

Üblich ist auch die Vereinbarung einer sogenannten „Stichtagsregelung“. Damit wollen Arbeitgeber Weihnachtsgeld unter der Bedingung gewähren, dass das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Tag noch besteht. Der Anspruch würde also entfallen, sollte das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen. Grundsätzlich ist eine solche Regelung zulässig – Maßgeblich ist die Zielsetzung: Laut Rechtssprechung ist eine solche Regelung nur zulässig, wenn mit dem Weihnachtsgeld nicht – zumindest auch – die bereits in der vergangenen Zeit geleistete Arbeit vergütet werden soll.

Rückzahlung von Weihnachtsgeld

Wichtig ist vor allem für Arbeitgeber die Formulierung einer Rückzahlungsklausel und die genaue Bestimmung des verfolgten Zwecks der Sondervergütung: Will der Arbeitgeber das gewährte Weihnachtsgeld im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückfordern, muss dazu eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt sein. Gerne sind wir Ihnen bei der ordnungsgemäßen Formulierung einer solchen Klausel behilflich.

Weihnachtsgeld und Mutterschutz

Grundsätzlich kann das Weihnachtsgeld durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich für Mitarbeiter im Mutterschutz gekürzt werden. Ein vollständiger Ausschluss der sich im Mutterschutz befindenen Mitarbeiter ist allerdings, laut EuGH unzulässig! Auch die Zeit im Mutterschutz wird also im Ergebnis als Arbeitszeit angesehen, was dazu führt, dass Gratifikationen welche für erbrachte Dienstleistungen gewährt werden auch Mitarbeitern im Mutterschutz zustehen.

Haben Sie noch Fragen?

Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS.Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns zu unseren Geschäftszeiten unter +49 221 – 2921920 oder schreiben Sie eine E-Mail an sekretariat@hms-bg.de


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