Der Dritte Zivilsenat des Oberlandgerichts Nürnberg als Berufungsgericht hat in einem Rechtsstreit, in dem die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. gegen einen Getränkehersteller aus der Oberpfalz Unterlassungsansprüche geltend gemacht hatte, ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth teilweise abgeändert. Danach darf der Beklagte zukünftig wieder sein natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ anpreisen und verkaufen. Es ist ihm jedoch weiterhin untersagt, ein Siegel mit der Bezeichnung „Bio Mineralwasser“ auf seinen Flaschenetiketten anzubringen. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist nicht rechtskräftig.

Die Parteien stritten darüber, ob die von dem Beklagten gebrauchte Bezeichnung „Biomineralwasser“ und die Verwendung eines entsprechenden Siegels irreführend seien, weil natürliches Mineralwasser immer seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Quellvorkommen habe und daher auch ursprünglich rein sei. Die Dritte Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hatte sich zuvor mit Urteil vom 19. Januar 2011 dieser Ansicht angeschlossen und den Klageanträgen umfassend stattgegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, dass sich „Bio-Mineralwasser“ von „konventionellem“ Mineralwasser unterscheide, nämlich in einem hoheitlich reglementierten und besonders zurückhaltenden Gewinnungs- und Herstellungsprozess unter Verzicht auf Zusatzstoffe gewonnen worden sei. Diese Erwartungen würden durch das streitgegenständliche Mineralwasser des Beklagten nicht erfüllt, da keinerlei gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess existierten. Vielmehr sei das vom Beklagten aufgestellte Zertifizierungssystem rein privatrechtlich organisiert und knüpfe lediglich an Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an, die auch dann gelten, wenn ein natürliches Mineralwasser als geeignet für die Bereitung von Säuglingsnahrung bezeichnet wird.
Dieses Urteil wurde nunmehr von dem Dritten Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg unter seinem Vorsitzenden Manfred Schwerdtner nicht bestätigt. Der Senat stellte vielmehr fest, dass sich das Bio-Mineralwasser des Beklagten – in Einklang mit den Erwartungen der Verbraucher – tatsächlich von zwar nicht allen, aber doch vielen anderen Mineralwässern unterscheide. Denn nach dem von dem Beklagten vorgelegten Kriterienkatalog werden bei Bio-Mineralwasser die gesetzlich vorge-schriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe erheblich unterschritten. Beispielsweise wird der zulässige Grenzwert für Nitrat und Nitrit von der Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e.V. deutlich niedriger angesetzt, als dies in den gesetzlichen Richtlinien vorgesehen ist. Auch verbinde der Verbraucher mit der Bezeichnung „Bio“ nicht die falsche Erwartung, dass hinter dieser Bezeichnung zwingend eine staatliche Lizenzierung und Überwachung stünde. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Bergriff „Bio“ zwischenzeitlich „ausufernd“ für eine Vielzahl von Produkten verwendet wird.

Bestätigt hat demgegenüber der Senat das Urteil des Landgerichts insoweit, als dem Beklagten die Verwendung seines viereckigen Siegels „Bio Mineralwasser“ untersagt worden ist. Denn dieses Siegel sei in seiner Gestaltung dem sechseckigen Ökokennzeichen nachgemacht und erwecke deshalb den Eindruck, dass es sich um ein Derivat des offiziellen Kennzeichens handele und die Bezeichnung damit ebenfalls staatlich geschützt sei.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Oberlandesgericht Nürnberg gegen sein Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Nürnberg,PM 39/11
Urteil vom 15.11.2011,
Az. 3 U 354/11. Nicht rechtskräftig.


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Mithin teilte das Gericht mit, die Berufung des Rechtsschutzversicherers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet sei.

Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen. Mithin ist das Urteil erster Instanz rechtskräftig.

Im Rahmen der Begründung führte das Gericht aus, dass es dem Autokäufer auch nicht zumutbar sei, mit der Einleitung des Verfahrens gegen die Volkswagen AG abzuwarten, zumal nach derzeitigem Stand nichts dafür spreche, dass die Volkswagen AG den vom Autokäufer geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde. Zudem sei es Sache des Autokäufers darüber zu befinden, wann er seine Ansprüche geltend machen möchte.

OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.09.2017 -I-4 U 87/17


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