Urteil: Betriebsrat hat Anspruch auf eine eigene E-Mail-Adresse

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat entschieden:
Ein Betriebsrat kann vom Arbeitgeber eine personalisierte E-Mail-Adresse verlangen – und zwar auch außerhalb der firmeneigenen Domain.


§ 40 Abs. 2 BetrVG: Arbeitgeber muss für moderne Kommunikation sorgen

Nach § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat Räume, Sachmittel und Kommunikationstechnik bereitstellen, die für die Arbeit des Gremiums notwendig sind.
Dazu gehören auch zeitgemäße Kommunikationswege – wie persönliche E-Mail-Accounts.


Der Streitfall: Supermarkt-Betriebsrat fordert eigene Adressen

Ein Supermarkt-Betreiber stellte dem Betriebsrat nur eine zentrale E-Mail-Adresse unter der Unternehmensdomain zur Verfügung.
Einige freigestellte Betriebsräte hatten zwar persönliche Adressen, andere jedoch nicht – und genau das wollten sie ändern.
Die Begründung: Vertrauliche Kommunikation mit Beschäftigten und externen Stellen sei nur so möglich.


Arbeitgeber lehnt ab – Gericht sieht das anders

Der Arbeitgeber verweigerte den Wunsch. Seine Argumente:

  • Anspruch gelte nur für das Gremium, nicht für einzelne Mitglieder.

  • Telefonlisten in den Filialen seien ausreichend.

Das LAG Niedersachsen entschied jedoch: Auch einzelne Betriebsratsmitglieder können Sachmittel verlangen – ein Beschluss des gesamten Gremiums ist nicht nötig.


Ohne E-Mail ist Betriebsratsarbeit nicht zeitgemäß

Das Gericht machte klar:

  • Eine zentrale Adresse, auf die alle Betriebsratsmitglieder Zugriff haben, reicht nicht für vertrauliche Kommunikation.

  • Telefonate sind kein Ersatz für den sicheren Austausch von Dokumenten.

  • Persönliche E-Mail-Adressen sind unerlässlich für eine moderne und effiziente Betriebsratsarbeit.


Fazit: Arbeitgeber müssen umdenken

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Betriebsräten.
Arbeitgeber müssen digitale, vertrauliche und schnelle Kommunikation ermöglichen – alles andere ist nicht mehr zeitgemäß.

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