Ausgerechnet zu Weihnachten: Saturn-Haupthaus plant drastischen Stellenabbau

Saturn-Mitarbeiter müssen um ihre Jobs bangen

Wie  bekannt wurde, müssen die Kölner Mitarbeiter des Stammhauses von Saturn am Hansaring zwei Wochen vor Weihnachten um ihre Jobs bangen: Bis zum Jahresende soll 57 von 150 Saturn- Mitarbeitern die Kündigung ausgesprochen werden. Bestätigt hatte das die Konzernsprecherin dem „Kölner Stadtanzeiger“. Angeblich stehe aber noch nicht fest, welche der Mitarbeiter entlassen würden – sobald eine Entscheidung gefallen wäre, würden die Betroffenen aber informiert. Fest steht: Es kann jeden treffen! Der Stellenabbau ist sowohl in der Technikfiliale als auch im Verwaltungsbereich geplant.

Kündigungswelle als erster Schritt

Es ist zu erwarten, dass die heute bekannt gewordene Kündigungswelle nur ein erster Schritt sein wird: Bereits vor einiger Zeit hatte der aktuelle Betreiber der Ketten Mediamarkt und Saturn weitere Sparmaßnahmen angekündigt. Fest steht jedenfalls: Die Kündigungen sind, so die Konzernsprecherin alternativlos, da die Nachfrage nach physischen Video- und Audioträgern schon seit längerer Zeit rückläufig sind.

Was Mitarbeiter nun unbedingt wissen sollten

1. Was tun, wenn man mir einen Aufhebungsvertrag anbietet?

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen noch nicht sofort kündigen, sondern „zur Vermeidung einer Kündigung“ einen Aufhebungs- oder Änderungsvertrag anbieten, ist besondere Vorsicht geboten. Wenn Sie einen solchen Vertrag einmal unterschrieben haben, gibt es keine Möglichkeit mehr, hiergegen vorzugehen.

Bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist ferner zu berücksichtigen, dass die Agentur für Arbeit in diesen Fällen oft eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt, in der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungs- oder Änderungsvertrages anwaltlich beraten zu lassen.

2. Was können Sie tun, wenn Sie eine Kündigung bekommen?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten sollten, können Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird geprüft, ob die Kündigung unwirksam ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, Ihr Arbeitgeber Fehler bei der Sozialauswahl gemacht hat, der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört wurde, keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet wurde oder die Kündigung unzulässiger Weise wegen eines Betriebsüberganges erfolgt ist.

3. Welche Frist ist zu beachten?

Die Klage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wenn man Sie versäumt, gilt die Kündigung als rechtmäßig. Also beeilen!

4. Wie lange dauert ein Kündigungsschutzverfahren?

Dies kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein erster Gerichtstermin (Gütetermin) findet laut Gesetz innerhalb weniger Wochen ab Klageerhebung statt. Ziel ist, dass bereits in diesem Termin eine abschließende Einigung erzielt werden kann. Andernfalls läuft das Verfahren weiter. Dies kann einige Monate dauern.

5. Bekomme ich eine Abfindung und wenn ja in welcher Höhe?

Im Sozialplan werden auch mögliche Abfindungszahlungen geregelt. Wie viel Mitarbeiter im einzelnen bekommen, hängt vor allem  vom Bruttomonatsgehalt und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab .

Die Grundformel lautet: Monatsbruttogehalt x Betriebszugehörigkeit x 0,3 = Abfindung

6.  Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Klage?

In der Regel übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten. Die Korrespondenz (von der Deckungsanfrage bis zu Abrechnung) übernehmen wir als Kanzlei gerne.

Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel


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