OLG München - Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verliert gegen Bäckerei

Das Oberlandesgericht München hat die Berufung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts München II bestätigt. Das LG München hatte entschieden, dass Bäckereien und Cafes auch an Sonn- und Feiertagen Backwaren verkaufen dürfen.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war der Auffassung, dass der sonntägliche Verkauf gegen das Ladenschlussgesetz verstößt.

Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassung des Verkaufs von unbelegten Semmeln und Broten an Sonn- und Feiertagen abgewiesen, weil es davon ausging, dass die Verkäufe, die der Kläger der Beklagten zur Last legt, durch das Gaststättengesetz gedeckt seien.

Nach der Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gaststättengesetzes dürfe der Schank- oder Speisewirt auch außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreiche, an jedermann über die Straße abgeben. Einen Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz verneinte das Landgericht.

Der 6. Senat des Oberlandesgerichts München teilt die Meinung des Landgerichts München II und hat die Berufung der Wettbewerbszentrale deswegen zurückgewiesen.

Die Verkäufe von unbelegten Brötchen und Broten begründen nach Auffassung des OLG keinen Verstoß gegen die Regelungen des Ladenschlussgesetzes (§§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 12 LadSchlG) und der Sonntagsverkaufsverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SonntVerkV), weil sie nach dem Gaststättengesetz (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG) erlaubt seien.

Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen, weil er davon ausging, dass über die Auslegung der maßgeblichen Vorschrift im Gaststättengesetz bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und sich diese Frage in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann.

OLG München Urteil vom 14.02.2019, Az: 6 U 2188/18
Quelle: OLG München PM vom 14.02.2019

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