EuGH: Bio-Logo nur zulässig, wenn Fleisch aus Schlachtung mit vorheriger Betäubung stammt

Rituelle Schlachtmethode erfüllt nicht die höchsten Tierschutzstandards.

Das Gericht stellt fest, dass der Unionsgesetzgeber das Tierwohl verbessern will und dies auch bei der Schlachtung zu berücksichtigen ist.

Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass die Betäubung die Technik darstellt, die das Tierwohl zum Zeitpunkt der Schlachtung am wenigsten beeinträchtigt.

Das Gericht führt aus, dass die Praxis der rituellen Schlachtung, in deren Rahmen das Tier ohne vorherige Betäubung getötet werden kann und die in der Union ausnahmsweise erlaubt ist, um die Beachtung der Religionsfreiheit sicherzustellen, nicht geeignet ist, Schmerzen, Stress oder Leiden des Tieres genauso wirksam zu mildern wie eine Schlachtung, der eine Betäubung vorausgeht. Die Betäubung ist nämlich erforderlich, um beim Tier eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeizuführen, mit der sein Leiden erheblich verringert werden kann.

Eine rituelle Schlachtung ist immer qualvoller für das Tier als eine Schlachtung mit Betäubung.

Schlachtmethoden, die ohne vorherige Betäubung durchgeführt werden, sind nicht mit der grundsätzlich vom Unionsrecht vorgeschriebenen Schlachtmethode unter vorheriger Betäubung gleichwertig.

Das Ziel der Unionsvorschriften über die ökologische/biologische Kennzeichnung darin besteht, „das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen“, und dass es wichtig ist, darauf zu achten, dass die Verbraucher die Sicherheit haben, dass die Erzeugnisse, die das EU-Bio-Logo tragen, auf das die Frage des vorlegenden Gerichts in Wirklichkeit abzielt, tatsächlich unter Beachtung der höchsten Normen, u.a. im Bereich des Tierschutzes, erzeugt wurden.

Die Vorschriften des Unionsrechts gestatten die Anbringung des EU-Bio-Logos auf Produkten, die von Tieren stammen, die Gegenstand einer rituellen Schlachtung, nicht.

EuGH Urteil vom 26.02.2019 – Az. C-497/17
Quelle: PM Nr. 15/19

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