Die Maskenpflicht im Betrieb führt oft zu Streitigkeiten. Nicht jedes ärztliche Attest zur Befreiung ist wirksam.

Coronapandemie – Maskenpflicht im Betrieb

Auch die Arbeitswelt sieht sich in Zeiten der Pandemie vor nicht wenige, neuartige Probleme gestellt. Im Büro wurde das Tragen einer Maske als Pflicht eingeführt, an die sich alle Arbeitnehmer zu halten haben – gerade im Bereich einer Tätigkeit, die nicht so einfach ins Home-Office verlegt werden kann oder aber bei Tätigkeiten, die unvermeidbar physischen Kontakt erfordern. Aber kann ein Mitarbeiter bei Missachtung dieser Pflicht sofort gekündigt werden?

Wir klären auf!

ArbG Cottbus: Logopädin weigert sich Maske zu tragen – und wird gekündigt. 

Der aktuelle Fall: Bei der Behandlung von Patienten wollte die angestellte Logopädin ihre Maske nicht tragen. Als der Betrieb ihr daraufhin kündigte, zog sie vor Gericht. Das Arbeitsgericht Cottbus gab dem Arbeitgeber Recht – Die Kündigung des seit 9 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses wegen Missachtung der Maskenpflicht war rechtmäßig.

Maskenpflicht trotz Attest – Rechtmäßige Anordnung durch den Arbeitgeber

Der angestellten Logopädin wurde – gerade aufgrund – der physischen Nähe zu ihren Patienten das Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung angeordnet. Durch ihre vorangegangene Elternzeit erhielt sie ein ärztliches Attest, welches sie nutzte, um während dem Nachgehen ihrer Arbeit keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen.

Richter geben Arbeitgeber Recht – die Anordnung war rechtmäßig

Die Richter am Arbeitsgericht sind der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung rechtmäßig beendet wurde. Die Kündigung war insbesondere nicht treuwidrig. In der Begründung verwies das Gericht darauf, dass der Arbeitgeber zu Recht in der Praxis eine Maskenpflicht anordnen durfte.

Bereits nach der zum damaligen Zeitpunkt gültigen SARS-CoV-2 -Umgangsverordnung des Landes Brandenburg war das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Dienstleistungsbetrieben, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet, zwingend. Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandarts für logopädische Praxen sahen das Tragen von Masken vor.

Das Gericht betonte, dass der Arbeitgeber zu Recht davon ausgehen durfte, dass bei einer logopädischen Behandlung ein Abstand von 1,50 Metern nicht stets zu gewährleisten ist. Aufgrund seriöser wissenschaftlicher Erkenntnis sei er zudem zu Recht davon ausgegangen, dass das Risiko einer Übertragung des SARS-CoV-2-Virus in geschlossen Räumen nur durch Tragen einer Maske wirksam eingedämmt werden kann.

Nach Auffassung des Gerichts war der Arbeitgeber daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Patienten und der Mitarbeiterin sowie zum Eigenschutz das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes anzuordnen. Gerade auch im Hinblick auf das Risiko einer zeitweisen Schließung der Praxis infolge einer Infektion und Quarantäneanordnung.

Bloße Unzumutbarkeit reicht nicht aus:

Arbeitgeber muss Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht akzeptieren

Das vorgelegte Attest zur Befreiung der Maskenpflicht erfüllte die Anforderungen nicht, da dort lediglich festgestellt, dass der Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske unzumutbar ist. Das Gericht machte deutlich, dass der Arbeitgeber durch das ärztliche Attest in die Lage versetzt werden muss, das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen. Hierzu muss aus dem Attest hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Tragens einer Maske zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Zudem muss erkennbar sein, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist.

Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 17. Juni 2021, Az: 11 Ca 10390/20

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