In zwei Eilverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden, dass „NoName“-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen ohne „Warnhinweis“ vertrieben werden dürfen.

Die Firma Nestec S. A., Vevey (Schweiz), ist Inhaberin eines für Nespresso-Kaffemaschinen genutzten Patents. Sie hat Lizenzen an verschiedene Unternehmen vergeben, die die Kaffeemaschinenmodelle und die Originalkapseln produzieren. Die beiden beklagten Schweizer Firmen vertreiben – ohne von der Klägerin hierzu lizenziert worden zu sein – Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen. Die Beklagten bieten die Kapseln zum Preis von 0,29 € je Kapsel und damit um 6 – 10 Cent günstiger als die Originalkapseln an.

Die Klägerin hatte sich gegen den Vertrieb gewehrt und vor dem Landgericht Düsseldorf geltend gemacht, dass die beiden Konkurrenzunternehmen ihr Patent verletzten. Sie hatte verlangt, dass die Beklagten die Fremd-Kapseln nur mit dem Hinweis „Nicht geeignet für Nespresso-Maschinen“ vertreiben sollten. Das Landgericht Düsseldorf hatte am 16.08.2012 entschieden, dass keine Patentverletzung der beiden Firmen gegeben sei (Aktenzeichen 4b O 81/12 und 4b O 82/12).

Der 2. Zivilsenat hat in den beiden Patentverletzungsstreitverfahren die landgerichtlichen Entscheidungen bestätigt. Die Verwendung von Fremd-Kapseln sei vom Patentschutz nicht umfasst, weil die erfinderische Leistung sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen widerspiegele, nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln.

Die Eilentscheidungen sind rechtskräftig. Die beiden Hauptsacheverfahren sind derzeit bei dem Landgericht Düsseldorf anhängig.

Quelle: OLG Düsseldorf, PM Nr. 04/2013
Urteil vom 21.02.2013
Az.: I-2 U 72/12 und I-2 U 73/12


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