Einen allgemeinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung gibt es nicht. Mit seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dem Grundsatz nach kann er nicht verlangen, von dieser Pflicht entbunden zu werden. Die unbezahlte Freistellung liegt also alleine im Ermessen des Arbeitgebers und kann nur in seinem Einvernehmen genommen werden.

In folgenden Fällen kann allerdings ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub bestehen:

Fürsorgepflicht

Der Arbeitnehmer befindet sich in einer Notsituation, z.B. weil ein Familienmitglied plötzlich erkrankt ist. Gesetzliche Ansprüche bestehen außerdem bei der Pflege naher Angehöriger oder Kinder: Laut § 45 SGB V und §§ 2, 3 PflegeZG muss der Arbeitgeber Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freistellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Tarif-, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen

können Ansprüche auf unbezahlte Freistellung enthalten. In dem Vertrag sind meist auch die Voraussetzungen oder der maximale Zeitraum festgelegt. Auch in diesen Fällen benötigt der Arbeitnehmer jedoch die Zustimmung des Arbeitgebers.

Betriebliche Übung

Hat ein Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen unbezahlten Urlaub gewährt, kann hieraus für die anderen Mitarbeiter ein Anspruch darauf entstehen.

Unbezahlte Freistellung zur Weiterbildung

Unabhängig von der Möglichkeit eines bezahlten Bildungsurlaubs können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich eine unbezahlte Freistellung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zwecks Weiterbildung vereinbaren. Zum Beispiel für eine Fortbildung, deren zeitlicher Umfang nicht zulässt, dass sie neben der Beschäftigung im Arbeitsverhältnis durchgeführt wird.

Achtung: Auswirkungen auf die Sozialversicherung

Bei einer unbezahlten Freistellung bleibt das Arbeitsverhältnis auch ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt weiter bestehen. Bis zu einem Monat gilt dies weiter als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Dauert die unbezahlte Freistellung allerdings länger als einen Monat, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat und es ist eine Abmeldung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle zu senden. Nach Ende der unbezahlten Freistellung muss der Arbeitnehmer wieder neu angemeldet werden.

Unbezahlte Freistellung nach Elternzeit

Gemäß § 15 BEEG haben Eltern das Recht, bis zu 36 Monate unbezahlt in Elternzeit zu gehen und sich von ihrer Arbeitsleistung freistellen zu lassen. Danach treten die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wieder in Kraft, ohne dass eine gesonderte Vereinbarung nötig ist. Eine unbezahlte Freistellung im Anschluss an die Elternzeit kann der Arbeitnehmer grundsätzlich im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber vereinbaren. Die Sozialversicherung bleibt in diesem Fall für einen Monat aufgrund des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ohne Arbeitsentgelt auch im Anschluss von beitragsfreien Zeiten wie der Elternzeit erhalten.

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