Elternzeit und 450-Euro-Minijob beim selben Arbeitgeber

Da die Hauptbeschäftigung während der Elternzeit ruht, ist in dieser Zeit auch ein 450-Euro-Minijob bei demselben Arbeitgeber möglich. Der Arbeitgeber hat für die ruhende Hauptbeschäftigung eine Unterbrechungsmeldung wegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers eingereicht. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse besteht weiterhin fort. Der 450-Euro-Minijobs muss nun bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten der Meldung:

Variante 1: Fortführung der bisherigen Beschäftigung

Arbeitgeber, die die bisherige versicherungspflichtige Beschäftigung als 450-Euro-Minijob während der Elternzeit fortführen, müssen folgende Meldungen vornehmen: Die Krankenkasse bekommt eine Abmeldung mit Abgabegrund „31“ und die Mini-Job-Zentrale eine Anmeldung mit Abgabegrund „11“.

Variante 2: Gesonderte Personalnummer für Aushilfsbeschäftigung

Für die Dauer der Aushilfstätigkeit im Rahmen eines Minijobs kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine zweite Personalnummer vergeben. Mit dieser kann der Minijob selbständig mit Abgabegrund „10“ bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Meldung der ruhenden Hauptbeschäftigung bei der Krankenkasse bleibt in diesem Fall unberührt.

Ein kurzfristiger Minijob während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber ist nicht möglich, da es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber wird nicht unterbrochen, sondern ruht lediglich und lebt nach der Elternzeit wieder auf.

Minijob in der Elternzeit bei verschiedenen Arbeitgebern

Nimmt ein Arbeitnehmer in der Elternzeit einen 450-Euro-Minijob bei einem anderen Arbeitgeber auf, muss er den Minijob lediglich bei der Minijob-Zentrale melden. Hier gelten die üblichen melde- und beitragsrechtlichen Regelungen. Bis zu regelmäßig insgesamt 450 Euro im Monat sind auch mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern möglich.

Grundsätzlich ist bei einem anderen Arbeitgeber auch ein kurzfristiger Minijob möglich, wenn die Beschäftigung für längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Allerdings nur, wenn das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich nicht übersteigt. Andernfalls ist diese Beschäftigung sozialversicherungs­pflichtig zu behandeln.

Anrechnung des Minijobs auf das Elterngeld

Während einer Elternzeit darf grundsätzlich nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Diese Grenze wird bei einem 450-Euro-Job jedoch naturgemäß meist nicht überschritten. Liegt das Elterngeld über dem Mindestsatz von 300 Euro, wird der Hinzuverdienst aus dem Minijob auf das Elterngeld angerechnet und muss der zuständigen Elterngeldstelle mitgeteilt werden. In diesem Fall erfolgt also eine Kürzung des Elterngeldes.

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