Ab 2020 dürfen sich Azubis über eine bessere Bezahlung freuen - was Unternehmen jetzt wissen müssen

Zehntausende Azubis dürfen sich über bessere Bezahlung freuen

Die Reform des Berufsbildungsgesetzes tritt mit dem 01.01.2020 in Kraft: Lehrlinge müssen nun im ersten Ausbildungsjahr mindestens 515 Euro erhalten. In dem Folgejahren ist die stufenweise Erhöhung geplant – in 2023 wird die Mindestvergütung im 1.Jahr dann voraussichtlich 620 Euro betragen.  Im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr soll es ebenfalls mehr geben: plus 18 Prozent im zweiten Jahr, 35 Prozent im dritten und 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.

„Alte Azubis“ werden nicht berücksichtigt

Nicht umfasst von der Reform sind die „alten“ Azubis. Bereits begonnene Ausbildungen werden also von der Neuregelung nicht profitieren.

Tarifverträge gelten weiter

Der neue Mindestlohn soll jedoch bereits bestehende Tarifverträge nicht verdrängen: Sollte also tarifvertraglich eine geringere Vergütung vereinbart sein, so gilt diese weiterhin – unabhängig vom Berufsbildungsgesetz.

Ausbildungen sollen attraktiver werden

Insgesamt ist Ziel des Berufsbildungsgesetzes, Ausbildungsberufe attraktiver zu machen. Änderungen stehen daher nicht nur im Bereich Vergütung an.

Gleichwertigkeit durch neue Bezeichnungen für Fortbildung

Künftig sollen die Abschlussbezeichnungen  wie Betriebswirtin, Wirtschaftsfachwirt oder Fachkauffrau entfallen. Dafür sollen die neuen Bezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ lauten. Ziel ist es, dadurch die Gleichwertigkeit von Studium und beruflicher Fachausbildung zu verdeutlichen. Die Internationalisierung der Bezeichnungen soll gleichzeitig auch den Anschluss im Ausland erleichtern.

Mehr Flexbilität: Ausbildung in Teilzeit; weniger Bürokratie

Ab 2020  sollen die Möglichkeiten für Ausbildungen in Teilzeit erweitert werden, was bisher nur für besonders leistungsstarke, Alleinerziehende oder auch Personen, welche Angehörige pflegen müssen in Frage kam. Damit sollen auch lernbeeinträchtigte Personen, behinderte oder auch geflüchtete Personen Ausbildungen in Teilzeit absolvieren können. Auch das Aufbauen verschiedener Ausbildungen aufeinander soll flexibler werden. Insgesamt soll die Ausbildung auch in Sachen Bürokratie entlastet werden, weshalb Verfahren und Prozesse vereinfacht und verkürtzt werden.

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