Massenentlassung: Wann Kündigungen unwirksam sind

BAG stellt klar: Formfehler führen zur Unwirksamkeit

Arbeitgeber müssen bei geplanten Massenentlassungen bestimmte gesetzliche Vorgaben einhalten. Dazu gehört insbesondere die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 01.04.2026 (Az. 6 AZR 152/22) entschieden:

Kündigungen sind unwirksam, wenn

  • keine Massenentlassungsanzeige erstattet wurde oder
  • die Anzeige zu einem falschen Zeitpunkt erfolgt ist

Das gilt auch dann, wenn die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat abgegeben wurde.


Was gilt als Massenentlassung?

Eine Massenentlassung liegt nicht nur bei sehr großen Entlassungswellen vor. Maßgeblich ist der Anteil der betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb.

Das bedeutet:
Auch in kleineren Unternehmen kann bereits eine Massenentlassung im rechtlichen Sinne vorliegen.


Die richtige Reihenfolge ist entscheidend

Das Gesetz verlangt ein klares Vorgehen:

  1. Information und Beratung des Betriebsrats (Konsultationsverfahren)
  2. Erstattung der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit
  3. Ausspruch der Kündigungen

Diese Reihenfolge muss eingehalten werden.
Bereits Abweichungen im Ablauf können dazu führen, dass Kündigungen unwirksam sind.


Häufige Fehler in der Praxis

In der Praxis kommt es immer wieder zu Fehlern, etwa:

  • Die Anzeige wird gar nicht gestellt
  • Die Anzeige erfolgt zu früh
  • Der Betriebsrat wird nicht ordnungsgemäß beteiligt

Die Folge ist gravierend:
Die ausgesprochenen Kündigungen sind rechtlich angreifbar und häufig unwirksam.


Hintergrund: Vorgaben des EuGH

Die Entscheidung des BAG knüpft an Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs an. Dieser hat die Anforderungen an Massenentlassungsanzeigen zuletzt präzisiert.

Das BAG setzt diese Vorgaben nun konsequent um.


Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer eröffnet die Entscheidung gute Möglichkeiten:

Wer im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt wird, sollte prüfen lassen, ob

  • die Anzeige korrekt erfolgt ist und
  • das Verfahren mit dem Betriebsrat ordnungsgemäß durchgeführt wurde

Fehler auf Arbeitgeberseite können die Kündigung zu Fall bringen.

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