Dieselfuchs gewinnt gegen VW vor LG Koblenz

Das Landgericht Köln verurteilte die Volkswagen AG mit Urteil vom 25.10.2018 zur Zahlung von Schadensersatz, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, einem Skoda Octavia.

Die Installation und Verwendung  einer Software, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand beeinflusst, sodass innerhalb dieser Prüfsituation eine hohe Abgasrückführung mit entsprechend niedrigem Stickoxidausstoß stattfindet, stellt nach Ansicht des Landgerichts eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung seitens der VW AG dar. Dafür reiche es aus, dass Organe der Beklagten veranlasst oder zumindest bewusst nicht verhindert haben, dass eine gesetzeswidrige Abschaltautomatik im Motor eingesetzt wird.

Das Gericht führte dazu aus, dass bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen sei, dass Käufer beim Erwerb von Fahrzeugen zumindest an den rechtlichen Folgen und der Befahrbarkeit von Umweltzonen interessiert seien und sich daher eine grobe Vorstellung hinsichtlich der Abgasemissionen bilden. Ebenfalls bestehe keine Vermutung, dass Käufer der Modelle der sportlichen Serie „RS“ Umweltgesichtspunkte generell nicht berücksichtigen. Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug erwerben, wenn daraufhin die Stilllegung des Wagens eine direkte Folge sein könnte, da Fahrzeuge zum Zwecke der Mobilität erworben werden.

Zudem stellt das Gericht fest, dass der verschleierte Einsatz der Software wissentlich und willentlich erfolgte. Die VW AG habe aus Gewinnstreben die manipulierende Motorsteuerungssoftware serienmäßig in ihre Motoren eingebaut und damit ihr Vorgehen planmäßig insbesondere gegenüber Endkunden mit dem Ziel verschleiert, Entwicklungs- und Herstellungskosten im Interesse einer Profitmaximierung gering zu halten. Diese bewusste und planvolle Täuschung indiziere die Sittenwidrigkeit.

Darüber hinaus muss der Käufer nach Ansicht des Gerichts die Kenntnis des Vorstands der VW AG von der Manipulation lediglich hinreichend substantiiert behaupten, weil er keinen Einblick in die inneren Abläufe der VW AG hat und ihm nähere Ausführungen daher nicht möglich sind. Dagegen hat die VW AG darzulegen, wie es zu dem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen sein soll. Dieser Darlegungspflicht kam die VW AG nicht hinreichend nach.

Verbraucher sind damit im Ergebnis so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis gestanden hätten. Ohne das schädigende Ereignis hätte der Verbraucher das Fahrzeug nicht erworben. Folglich muss die VW AG den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstatten.

Hier geht es zum Urteil des LG Koblenz vom 25.10.2018, 16 O 380/17

Quelle Foto:© wsf-f


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