Das Bundesarbeitsgericht stellt in seinem Urteil vom 11.12.2018 fest, dass keine gegen das AGG verstoßende Diskriminierung wegen des Alters vorliegt, wenn eine Regelung vorsieht, dass die Hinterbliebenenversorgung des jüngeren Ehepartners für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 von Hundert gekürzt wird.

Die Klägerin ist im Jahre 1945 geboren und hat im Jahre 1966 ihren 1930 geborenen Ehemann geheiratet. Dieser ist 2014 gestorben. Durch seinen Arbeitgeber wurde ihm eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt, wonach die Witwenrente für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 von Hundert gekürzt wird.

Diese sogenannte Altersabstandsklausel, welche eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters mit sich zieht, wird vom BAG als gerechtfertigt angesehen. Für den Arbeitgeber besteht nach Ansicht der Richter ein legitimes Interesse daran, sein finanzielles Risiko für entsprechende Zusagen zu begrenzen, wenn eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird. Eine übermäßige Beeinträchtigung des Arbeitnehmers liege im vorliegenden Fall indes nicht vor: Bei einem Altersabstand von mehr als elf Jahren ist davon auszugehen, dass die Lebensplanung des Paares darauf angelegt ist, dass der Hinterbliebene aller Voraussicht nach einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringen wird. Letztlich wurde angemerkt, dass der Ausschluss wegen des hohen Altersabstands zum Partner nur diejenigen Paare erfasse, deren Altersunterschied den üblichen Wert erheblich übersteigt. Weiterhin bleibe festzuhalten, dass es sich bei der Klausel nicht um einen vollständigen Ausschluss der Zahlungen, sondern lediglich um eine maßvolle schrittweise Reduzierung handele. Ein vollständiger Ausschluss greift erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren.

Quelle Beitrag: Urteil des BAG vom 11.12.2018, Az. 3 AZR 400/17


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