Äußerungen in privaten WhatsApp-Gruppe. Das sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen.

Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob der Arbeitgeber Beleidigungen in einer WhatsApp-Gruppe zum Anlass nehmen durfte eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Beleidigung in einer WhatsApp-Gruppe

Der Kläger war bei der TUIfly GmbH angestellt. Mit sechs weiteren Arbeitskollegen, die jahrelang befreundet und teilweise sogar verwandt waren, war der Kläger Mitglied in einer privaten WhatsApp-Gruppe. Innerhalb dieser Gruppe äußerte sich der Kläger – laut Presseerklärung des Bundesarbeitsgerichts – in „stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise“ über eine Vorgesetzte. Davon erhielt der Arbeitgeber Kenntnis und sprach eine außerordentliche Kündigung aus.

Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch Äußerungen in einer privaten WhatsApp-Gruppe Gründe für eine außerordentliche Kündigung sein können. Darunter fällt insbesondere auch eine Beleidigung in einer privaten WhatsApp-Gruppe. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitnehmer eine Vertraulichkeitserwartung haben durfte. Diese Vertraulichkeitserwartung führt dann dazu, dass eine etwaige Äußerung nicht berücksichtigt werden darf.

Wann gilt die Vertraulichkeitserwartung?

Die Vertraulichkeitserwartung begründet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ist daher auch der Schutz einer vertraulichen Kommunikation. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass diese Vertraulichkeitserwartung dann greift, wenn der Arbeitnehmer darauf vertrauen konnte, dass der Gruppeninhalt von keinem Gruppenmitglied an Dritte weitgegeben wird. Dabei stellte das Gericht vor allem auf das Kriterium der Gruppegröße ab. Je größer also die Gruppe, desto weniger kann auf die Vertraulichkeitserwartung abgestellt werden.

Was gilt es nun zu beachten?

Für Arbeitgeber ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass sie nicht jede Äußerung in privaten Chatgruppen ohne Konsequenzen über sich ergehen lassen müssen. Für Arbeitnehmer gilt fortan, dass auch bei Äußerungen in privaten Chatgruppen arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben können.

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