Kündigung, Freistellung und DienstwagenDer Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zur Erledigung seiner Aufgaben einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, wenn er zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe häufig unterwegs ist. Mehr: BAG setzt klare Grenzen
Freistellung nach Kündigung: Darf der Arbeitgeber einfach alles entziehen?
Nach einer Kündigung stellen viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter frei – bei voller Bezahlung, aber ohne Arbeitsleistung.
Das wirkt zunächst unkompliziert. In der Praxis führt es jedoch häufig zu Konflikten. Besonders dann, wenn zusätzliche Leistungen wie ein DienstwagenDer Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zur Erledigung seiner Aufgaben einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, wenn er zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe häufig unterwegs ist. Mehr betroffen sind.
Genau dazu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Fall: Kündigung, Freistellung – und der Dienstwagen ist weg
Ein Arbeitnehmer nutzte seinen Firmenwagen auch privat.
Nach der Kündigung stellte der Arbeitgeber ihn frei und verlangte den Wagen zurück.
Der ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr enthielt eine entsprechende Regelung:
Der Arbeitgeber durfte den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung“ freistellen – unabhängig davon, wer gekündigt hatte.
Der Arbeitnehmer hielt das für unzulässig.
Er verlangte zumindest eine Nutzungsausfallentschädigung.
Das Urteil: Pauschale Freistellungsklauseln sind unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar:
Eine pauschale Freistellungsklausel im ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr ist unwirksam.
Der Grund:
- Es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Diese unterliegen einer Inhaltskontrolle
- Die Klausel benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen
Entscheidend ist:
Arbeitnehmer haben ein grundrechtlich geschütztes Interesse daran, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigt zu werden.
Eine Klausel, die dieses Interesse vollständig ausschließt, ist unzulässig.
Bedeutet das automatisch: Weiterbeschäftigung und Dienstwagen?
Nein.
Das Gericht betont ausdrücklich:
Auch ohne wirksame Klausel kann eine Freistellung zulässig sein.
Voraussetzung ist jedoch eine konkrete Interessenabwägung.
Mögliche Gründe auf Arbeitgeberseite:
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Vertrauensverlust
- Störungen im Betrieb
- organisatorische Umstellungen
Es kommt also immer auf den Einzelfall an.
Warum der Fall noch nicht entschieden ist
Das Landesarbeitsgericht hatte diese Interessenabwägung nicht ausreichend vorgenommen.
Deshalb wurde der Fall zurückverwiesen.
Das Gericht muss nun erneut prüfen, ob die Freistellung im konkreten Fall gerechtfertigt war.
Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Für Arbeitgeber:
- Pauschale Klauseln im ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr sind riskant
- Freistellungen müssen im Einzelfall begründet werden
- Auch die Rückgabe eines Dienstwagens sollte rechtlich abgesichert sein
Für Arbeitnehmer:
- Eine Freistellung ist nicht automatisch wirksam
- Der Entzug von Vorteilen kann angreifbar sein
- Unter Umständen besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
Fazit: Freistellung braucht eine saubere rechtliche Grundlage
Freistellungen nach Kündigungen sind gängige Praxis.
Rechtlich sind sie jedoch anspruchsvoll.
Pauschale Vertragsklauseln genügen nicht.
Entscheidend ist immer eine sorgfältige Abwägung der Interessen.
Wenn Sie von einer Kündigung oder Freistellung betroffen sind – oder diese planen –, empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Position rechtssicher zu klären und durchzusetzen.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
-
Peter Friemond Fachanwalt für Arbeitsrecht
-
Pavlos Polychronidis Fachanwalt für Arbeitsrecht



