Hiobsbotschaft für easyJet-Mitarbeiter: Bis zu 275 Stellen sollen gestrichen werden

Quelle: © easyjet

easyJet in der Krise – was auf Mitarbeiter zukommt

Die britische Airline easyJet hat diese Woche erklärt, ab dem kommenden Winter in Berlin nur noch 11 statt 18 Flugzeuge stationieren zu wollen. Gründe seien die steigenden Gebühren und die schwächer ausfallende Erholung des Flugsektors nach der Pandemie. Von den rund 800 Flugbegleitern und Piloten sollen „unter Umständen“ rund 275 eine Kündigung erhalten, hatte das Unternehmen erklärt. Als Kanzlei die bereits in der Vergangenheit hunderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Kabine wie Cockpit) etwa gegen TUIfly und AirBerlin vertreten hat, wollen wir betroffene Mitarbeiter von easyJet bereits jetzt über den möglichen weiteren Verlauf aufklären.

Zunächst ist die Personalvertretung am Zuge

Sollte der Konzern Gewissheit darüber haben,  wie viele Stellen abzubauen sind, so wären zunächst die Mitarbeitervertretungen am Zuge.
Im Rahmen der geplanten Umstrukturierung muss der Arbeitgeber mit den Personalvertretungen  in Verhandlungen über Sozialplan und Interessenausgleich eintreten. Vorher dürfen keine Kündigungen ausgesprochen werden.

In einem Sozialplan wird geregelt, wie die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung für die betroffenen Mitarbeiter gemildert werden können. Der wichtigste Bestandteil ist dabei regelmäßig die Zahlung einer Abfindung zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile. Ein geschlossener Sozialplan ist für die betroffenen Mitarbeiter verbindlich. Die Arbeitnehmer haben einen einklagbaren Anspruch auf die festgelegte Abfindung. Es ist aber ferner möglich, beispielsweise im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens eine höhere Abfindung zu erstreiten.

Darüber hinaus sind Kündigungen stets mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, bei denen der Arbeitgeber zwingend den die PV beteiligen muss.

Außerdem sind die Erstattung einer sog. Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit sowie spezielle Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Arbeitgeber –wovon auszugehen ist- innerhalb von 30 Kalendertagen mindestens 30 Arbeitnehmer entlässt.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Kündigung bekommen?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten sollten, müssen Sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen, anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird geprüft, ob die Kündigung unwirksam ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, easyJet  bei der Sozialauswahl gemacht hat, keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet wurde oder die Kündigung unzulässiger Weise wegen eines Betriebsüberganges erfolgt ist.

 Gibt es eine Sammelklage?

Nein, leider nicht. Sie müssen selbst tätig werden (oder Ihr Anwalt).

Vorsicht bei Aufhebungsverträgen!

Sollte easyJet  Ihnen nicht kündigen, sondern einen Aufhebungsvertrag anbieten, ist besondere Vorsicht geboten. Wenn Sie einen solchen Vertrag einmal unterschrieben haben, gibt es keine Möglichkeit mehr, hiergegen vorzugehen. Außerdem verhängt die Agentur für Arbeit in diesen Fällen regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen, in der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages anwaltlich beraten zu lassen.

Nicht vergessen!

Sie müssen sich spätestens 3 Werktage nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur melden.

Was kommen an Rechtsanwaltskosten auf mich zu?

Wenn Sie sich zunächst einmal beraten lassen wollen, belaufen sich die Kosten einer solchen Erstberatung auf 150,00 EUR. Sofern wir Sie außergerichtlich oder gerichtlich vertreten sollen, bestimmen sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben, werden die Kosten hierfür in der Regel übernommen. Gerne stellen wir vorab eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Sie haben noch weitere Fragen? Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

Die Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel hat bereits in der Vergangenheit zahlreiche Crewmember erfolgreich in Kündigungsschutzverfahren vertreten unter anderem gegen TUIfly und AirBerlin. Die Erfolge in diesen Verfahren können Sie hier und hier auch nochmal nachlesen. 

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel


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