OLG Frankfurt/M: Empfiehlt ein „Influencer“ ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt.

Der Antragsteller ist ein Abmahnverein. Der Antragsgegner gestaltet Aquarienlandschaften. Über seinen Instagram-Account präsentiert er Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen. Er zeigt dort u.a. Wasserpflanzen einer Firma, für die er seinen eigenen Angaben nach den Bereich „social media“ verantwortet.

Klickt der Nutzer auf ein vom Influencer eingestelltes Bild, erscheinen die Namen von Firmen oder Marken der gezeigten Produkte. Ein weiterer Klick leitet den Nutzer auf den Instagram-Account dieser Firma.

Der Influencer verweigerte die vom Abmahnverein geforderte Unterlassungserklärung. Der Abmahnverein beantragte daraufhin eine einstweilige Unterlassungsverfügung.

Das OLG Frankfurt/M gab dem Abmahnverein Recht. Der Influencer handele wettbewerbswidrig, weil er den kommerziellen Zweck seiner Handlung nicht kenntlich gemacht habe. Der Instagram-Account des Antragsgegners stelle eine geschäftliche Handlung dar. Bei dem streitgegenständlichen Internetauftritt handele es sich um Werbung, die den Absatz der dort präsentierten Aquarien und Aquarienzubehörartikel fördern solle. „Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram als (…) auftretenden Antragsgegners handelt, steht der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil dieser nach der Einschätzung des Senats hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält“, ergänzt das OLG. Dafür spreche zum einen, dass der Antragsgegner sich beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige.

Das OLG Frankfurt hat erneut in einer „Influencer-Sache“ entschieden. Die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers ist ein starkes Indiz dafür, dass es dem Antragsgegner nicht nur um eine private Meinungsäußerung geht, er vielmehr mit der Präsentation einem kommerziellen Zweck verfolgt“, stellt das OLG fest.

Die geschäftliche Handlung sei hier auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Insoweit genüge das Öffnen einer Internetseite, die es ermögliche, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.06.2019 – Az. 6 W 35/19
Quelle: PM des OLG Frankfurt/M vom 04.07.2019


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