Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt: Warum Betriebsräte Anspruch auf Sachleistungen haben

💼 Freigestellter Betriebsrat bekommt Getränkemarken – BAG stärkt Gleichbehandlung

Auch wer als freigestelltes Betriebsratsmitglied arbeitet, hat Anspruch auf die gleichen Vorteile wie andere Beschäftigte. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt klargestellt – und entschieden: Getränkemarken sind Arbeitsentgelt, kein Aufwendungsersatz.


🍾 Der Fall: Streit um 270 Getränkemarken

Ein Mitarbeiter eines großen Getränkeherstellers war seit 1983 im Außendienst tätig. Seit 2018 ist er vollständig freigestellt, um seine Aufgaben im Betriebsrat wahrzunehmen.

Seine Kolleginnen und Kollegen im Außendienst erhielten regelmäßig 90 Getränkemarken pro Quartal als „Unterwegsversorgung“. Diese wollte auch der Betriebsrat für sich beanspruchen – insgesamt 270 Marken für drei Quartale im Jahr 2021.

Der Arbeitgeber lehnte ab: Die Marken seien ein pauschaler Aufwendungsersatz und stünden freigestellten Betriebsräten nicht zu. Doch das sah das Landesarbeitsgericht anders – und gab der Klage statt.


⚖️ Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Auch vor dem BAG (Az. 7 AZR 155/23) blieb die Revision des Arbeitgebers erfolglos.
Das Gericht entschied eindeutig:
👉 Die Getränkemarken sind Sachbezüge und damit Teil des Arbeitsentgelts.
👉 Nach dem Lohnausfallprinzip (§ 37 Abs. 2 BetrVG) muss ein freigestelltes Betriebsratsmitglied so gestellt werden, als würde es weiterhin normal arbeiten – einschließlich aller Vergütungsbestandteile.

Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass die Marken tatsächlich Mehraufwendungen abdecken sollten. Zudem war ihre Verwendung frei – ein weiterer Hinweis darauf, dass es sich nicht um Aufwandsentschädigung, sondern um Vergütung handelt.

Auch steuerliche Argumente halfen dem Arbeitgeber nicht weiter. Das BAG stellte klar: Steuerrechtliche Bewertungen sind für die betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlung unerheblich.


🤝 Gleichbehandlung ist Pflicht

Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder bevorzugtwerden.
Das bedeutet: Hätte der Mitarbeiter ohne Freistellung Anspruch auf die Marken gehabt, muss er sie auch als freigestellter Betriebsrat bekommen.

Ein angeblicher Erfüllungseinwand durch Vorortverzehr wurde ebenfalls abgelehnt – denn die Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) sieht beide Leistungen ausdrücklich kumulativ vor.


💡 Was das Urteil für Betriebsräte bedeutet

Das Urteil stärkt die Rechte von Betriebsräten.
Es zeigt: Auch geldwerte Vorteile wie Essensgutscheine, Getränkemarken oder Fahrtkostenzuschüsse sind Teil des Arbeitsentgelts – und müssen auch freigestellten Mitgliedern gewährt werden, wenn sie ohne Freistellung Anspruch darauf hätten.


📞 Fazit: Prüfen lohnt sich!

Betriebsräte sollten genau hinschauen, welche Vergütungsbestandteile ihnen auch während der Freistellung zustehen. Arbeitgeber wiederum sollten ihre Betriebsvereinbarungen prüfen, um Konflikte zu vermeiden.

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