Kleine Gaben, große Sorgen? Darf ich Geschenke auf der Arbeit annehmen?
Die Weihnachtszeit steht vor der Tür, und viele Beschäftigte freuen sich über kleine Aufmerksamkeiten von Kunden oder Geschäftspartnern. Doch Vorsicht: Nicht jedes Geschenk darf bedenkenlos angenommen werden! Erfahren Sie, was erlaubt ist und worauf Sie achten müssen, um keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu riskieren.
„Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“ – aber wie klein dürfen sie sein?
In der Geschäftswelt gehört es zum guten Ton, Kunden oder Partnern kleine Aufmerksamkeiten zu schenken. Ob ein Präsentkorb, Kugelschreiber oder ein schicker Kalender – solche Gesten sind grundsätzlich erlaubt. Der Haken: Es dürfen nur sogenannte geringwertige Geschenke angenommen werden.
Aber was bedeutet „geringwertig“? Eine klare gesetzliche Grenze gibt es nicht, doch ein Geschenk im Wert von bis zu 35 Euro wird in der Regel als unproblematisch angesehen. Übliche Give-Aways wie Notizblöcke, Schlüsselanhänger oder Kugelschreiber fallen ebenfalls in diese Kategorie.
Alles, was darüber hinausgeht, kann jedoch rechtlich heikel werden. Besonders bei Geldgeschenken ist Vorsicht geboten, denn hier überschreiten Sie schnell die Grenze des Zulässigen.
Gefahr von Korruption: Wann wird ein Geschenk zum Risiko?
Wenn ein Geschenk mehr als nur eine nette Geste ist, drohen ernste Konsequenzen. Knüpft der Geschäftspartner beispielsweise eine Forderung oder Erwartung daran, kann dies den Straftatbestand der Korruption gemäß § 299 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen.
Doch nicht nur der Wert eines Geschenks spielt eine Rolle. Entscheidend ist auch, wie beeinflussbar die empfangende Person in ihrer beruflichen Position ist und in welchem Zusammenhang das Geschenk überreicht wird. Schon der Anschein, dass der Arbeitgeber geschädigt werden könnte, reicht oft aus, um arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder sogar die Kündigung zu rechtfertigen.
Unbestechlichkeit als Pflicht: Was Beschäftigte wissen müssen
Auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag gilt für Arbeitnehmer eine Nebenpflicht zur Unbestechlichkeit. Wird diese Treuepflicht verletzt, drohen drastische Folgen. Ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (16.01.2009 – 9 Sa 572/08) zeigt, dass selbst ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung möglich ist.
Wer Geschenke annimmt, sollte also genau abwägen, ob dies mit den arbeitsrechtlichen Pflichten vereinbar ist.
Wie reagieren bei unangemessenen Geschenken? Klare Grenzen setzen!
Die goldene Regel lautet: Unangemessene Geschenke dürfen nicht angenommen werden. Werden sie Ihnen trotzdem angeboten, sollten Sie diese höflich, aber bestimmt ablehnen.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über jede Schenkung – besonders dann, wenn Geschenke direkt an Ihre Privatadresse gesendet oder heimlich übergeben werden. Transparenz schützt Sie vor möglichen Missverständnissen und rechtlichen Problemen.
Fazit: Lieber auf Nummer sicher gehen!
Die Vorweihnachtszeit ist eine schöne Gelegenheit, Dankbarkeit und Wertschätzung auszudrücken. Doch Beschäftigte sollten bei Geschenken stets auf der sicheren Seite bleiben. Halten Sie sich an die Faustregel der Geringwertigkeit und informieren Sie bei Zweifeln Ihren Arbeitgeber. So bewahren Sie sich nicht nur Ihre Arbeitsstelle, sondern auch ein reines Gewissen!
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Peter Friemond Fachanwalt für Arbeitsrecht