Fristlose Kündigung: Die Sparkassenmitarbeiterin stand im Verdacht 115.000 Euro aus einen Geldkoffer veruntreut zu haben - der Verdacht reichte aus!

Ein jahrelanger Rechtsstreit geht zu Ende – der Geldkoffer bleibt verschwunden

Die fristlose Kündigung der seit 1991 beschäftigten Sparkassenangestellten wurde damit begründet, dass sie im Verdacht stand den Inhalt eines Geldkoffers (Wert 115.000 EUR) veruntreut zu haben. Das LAG Hamm hat nun endlich den jahrelangen Prozess beendet: Die fristlose Kündigung der Arbeitnehmerin war rechtmäßig!

Windeln und Waschpulver im Geldkoffer?

Die Kassiererin hatte im Mai 2015 einen von der Bundesbank gelieferten Geldkoffer entgegengenommen. Sie gab an, in dem Koffer lediglich Babynahrung und Waschpulver statt dem Geld vorgefunden zu haben. Dabei verstieß bereits das öffnen des Koffers ohne einen Kollegen gegen die Vorschrift. Die Mitarbeiterin hatte den verplombten Geldkoffer mit Inhalt von insgesamt 115.000 Euro selbst einen Abend vorher bestellt – der Koffer blieb allerdings verschwunden.

Indizien sprachen gegen die Mitarbeiterin – Hinweis des Bundesarbeitsgerichts

Anlässlich der Geschehnisse hatte der Arbeitgeber sich dazu veranlasst gesehen, die Kassiererin fristlos zu kündigen, wogegen diese sodann klagte – zunächst mit Erfolg: Die Richter des Arbeitsgerichts Herne sahen die fristlose Kündigung als rechtswidrig an. Der Arbeitgeber legte danach Revision ein und bekam – nach Hinweis des BAG  – Recht. Nachdem das LAG nämlich zunächst der Auffassung der Vorinstanz folgte, hatte das Bundesarbeitsgericht darauf verwiesen den Indizien zur Täterschaft der Mitarbeiterin noch einmal umfassend in die Entscheidung mit einzubeziehen.

LAG berücksichtige Erkenntnisse aus dem Strafverfahren

Das LAG hatte die Indizien welche für oder gegen eine Wegnahme der 115.000 Euro durch die Mitarbeiterin sprachen noch einmal umfassend geprüft. Dabei war auch das nebenbei laufende Strafverfahren gegen die Kassiererin maßgeblich: Im Mai 2019 war die Sparkassenangestellte wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden – auch der Geldbetrag wurde von der Beschäftigten eingefordert. Insbesondere diese Verurteilung überzeugte die Richter am LAG dann doch um von einer Täterschaft auszugehen. Das Landesarbeitsgericht erklärte letztlich die fristlose Verdachtskündigung für rechtmäßig.


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