Fristlose Kündigung wegen Online-Attest

Gericht bestätigt: Bewusste Täuschung rechtfertigt Kündigung ohne Abmahnung

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll Vertrauen schaffen.
Doch was passiert, wenn dieses Vertrauen gezielt missbraucht wird?

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden:
Ein Arbeitnehmer, der ein kostenpflichtiges Online-Attest ohne ärztlichen Kontakt nutzt und damit eine ärztliche Untersuchung suggeriert, darf fristlos gekündigt werden.


Der Sachverhalt: Krankmeldung mit gekaufter Online-AU

Ein IT-Consultant meldete sich im August 2024 für mehrere Tage arbeitsunfähig.
Am dritten Tag lud er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in das interne System seines Arbeitgebers hoch.

Das Dokument ähnelte äußerlich einer regulären AU-Bescheinigung nach dem Muster der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Tatsächlich stammte es jedoch von einem Online-Anbieter, bei dem das Attest gegen Entgelt erworben wurde.


Kein Arztkontakt, keine Untersuchung

Die Bescheinigung beruhte ausschließlich auf einem Online-Fragebogen.
Ein persönlicher oder digitaler Kontakt mit einem Arzt fand nicht statt.

Hinzu kam:

  • Die angeblich ausstellenden Ärzte waren im Ausland tätig

  • Eine ärztliche Zulassung in Deutschland bestand nicht

  • Die AU sprach dennoch von einer „Fernuntersuchung“

Nach interner Prüfung kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos.


Erste Instanz: Abmahnung erforderlich?

Das Arbeitsgericht Dortmund hielt die Kündigung zunächst für unwirksam.

Die Begründung:

  • Der Beweiswert der AU sei zwar erschüttert

  • Ein schwerwiegendes Fehlverhalten während der Krankheit liege aber nicht vor

  • Eine Abmahnung hätte als milderes Mittel ausgereicht

  • Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank war


Berufung: Klare Linie des LAG Hamm

Das Landesarbeitsgericht Hamm widersprach deutlich.

Nach Auffassung des Gerichts war eine Abmahnung entbehrlich, weil:

  • der Pflichtverstoß besonders schwer wog

  • dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten war

Entscheidend war nicht die Krankheit selbst, sondern das Vortäuschen einer ordnungsgemäßen ärztlichen Feststellung.


Bewusste Täuschung des Arbeitgebers

Das Gericht sah eine Täuschungsabsicht als erwiesen an.

Der Arbeitnehmer wusste:

  • dass das Attest ohne Arztkontakt nur geringen Beweiswert hat

  • dass der Anbieter selbst darauf hinwies, solche Bescheinigungen seien vor Gericht problematisch

Trotzdem reichte er die AU ein und erweckte den Eindruck einer ärztlichen Untersuchung.

Die Bezeichnung „Fernuntersuchung“ suggerierte eine ärztliche Anamnese.
Eine solche hatte tatsächlich nie stattgefunden.


Schwerer Vertrauensbruch und Entgeltfortzahlung

Nach Ansicht des Gerichts hatte sich der Arbeitnehmer die AU gezielt verschafft,
um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu erhalten.

Dies stelle eine gravierende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dar.

Das Vertrauen des Arbeitgebers sei nachhaltig zerstört gewesen.


War der Arbeitnehmer tatsächlich krank? Nicht entscheidend

Grundsätzlich kommt ärztlichen Attesten ein hoher Beweiswert zu.
Dieser war hier jedoch vollständig erschüttert.

Die Folge:

  • Die Beweislast kehrte zum Arbeitnehmer zurück

  • Er hätte substantiiert darlegen müssen, warum eine Arbeitsunfähigkeit bestand

Dies gelang ihm nicht.

Ob tatsächlich eine Erkrankung vorlag, war daher rechtlich unerheblich.


Kündigung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist

Auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB wurde eingehalten.

Der Arbeitgeber durfte zunächst:

  • den Anbieter überprüfen

  • den elektronischen Datenaustausch mit der Krankenkasse prüfen

  • interne Nachforschungen anstellen

Erst danach lag eine sichere Tatsachenkenntnis vor.


Keine Revision zugelassen

Revisionsgründe sah das Gericht nicht.
Das Urteil ist rechtskräftig.


Fazit:

Das Urteil macht deutlich: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne echten Arztkontakt sind hochriskant.
Wer eine ärztliche Untersuchung nur vorgibt, begeht einen schweren Vertrauensbruch.
Eine fristlose Kündigung kann auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.

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