Neues Urteil zu den hohen Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung

Handelt es sich bei krankheitsbedingten Kündigungen mehrerer Arbeitnehmer z.B. aufgrund häufiger Kurzerkrankungen, um einen Fall welcher der Pflicht zur Massenentlassungsanzeige unterfällt? Mit dieser Frage beschäftigt sich dieser Artikel.

Grundsätzliches zu Massenentlassungsanzeige

Bevor ein Arbeitgeber einer größeren Anzahl (diese kann je nach Betriebsgröße unterschiedlich hoch sein) kündigt, muss er gemäß § 17 KSchG grundsätzlich die Agentur für Arbeit über dieses Vorhaben informieren. Bleibt diese sogenannte Massenentlassungsanzeige aus, so führt das häufig zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste nun entscheiden, ob diese Vorgabe auch bei krankheitsbedingten Kündigungen eingehalten werden muss.

Der zu entscheidende Fall

In der zu entscheidenden Sache stritten ein Arbeitnehmer und ein Unternehmen aus dem Luftfahrtsektor, welches regelmäßig um die 500 Beschäftigte hat. Im November kündigte das Unternehmen dem Arbeitnehmer. Als Grund für die Kündigungen nannte der Arbeitgeber die häufigen Erkrankungen des Mitarbeiters in den letzten zwei Jahren. Laut Arbeitgeber war dieser an 61 Tagen im Jahre 2018 erkrankt und im Jahr 2019 an 74 Tagen.

Arbeitgeber machte keine Massenentlassungsanzeige

Ende 2020 kündigte der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern wegen zu hoher Krankentage. Insgesamt 34 Kündigungen sprach er im November 2020 aus. Eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit machte er jedoch nicht. Daher wehrte sich der Arbeitnehmer gegen diese Kündigung und rügte, dass diese Anzeige unterlieb.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Der Arbeitnehmer brachte vor Gericht vor, die Kündigung sei wegen dieser unterbliebenen Meldung unwirksam. Diese Meinung vertrat auch das Gericht: Denn eine Anzeigepflicht besteht auch bei Massenentlassungen aufgrund von Krankheit.  Dies ergebe sich nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck von § 17 KSchG. Der Gesetzgeber hatte im Gesetgebungsverfahren die Anregung erhalten, personen. und verhaltensbedingte Entlassungen von der Massenentlassungsanzeige auszunehmen. Dieser Anregung folgte der Gesetzgeber explizit nicht. Daraus lässt sich schließen, dass auch krankheitsbedingte Entlassungen angezeigt werden müssen.

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