Kinderkrankengeld jetzt auch bei pandemiebedingter Betreuung von Kindern- wir klären darüber auf was sich jetzt ändert!

Je länger die Coronapandemie andauert, desto mehr Fragen entstehen: Auch im Bereich des Arbeitsrechts sehen wir uns Woche für Woche mit neuen Änderungen konfrontiert. Derzeit stellen sich Arbeitnehmer wie Arbeitgeber die Frage, wie Eltern in der Zeit bezahlt werden, in der sie aufgrund der Betreuung von Kindern während der Schul- und Kitaschließungen der Arbeit fernbleiben müssen. Letzte Woche galt noch: Eltern haben einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. Jetzt wurde beschlossen, dass auch in diesen Situationen gesetzlich Versicherte auf das Kinderkrankengeld zurückgreifen sollen- was das im Einzelnen bedeutet wollen wir in diesem FAQ aufklären.

1. Grundsätzliches zum Kinderkrankengeld

Erkrankt ein Kind, so haben berufstätige Eltern zunächst einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Gesetzlich Versicherte erhalten zusätzlich einen Anspruch auf zeitlich befristetes Kinderkrankengeld- unter bestimmten Voraussetzungen.

 Anspruchsvoraussetzungen 

Gesetzlich Versicherte haben während dieser Zeit einen Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1 SGB V), wenn

  • sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
  • ihnen ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
  • zudem darf keine andere ihnen zumutbare Betreuungsmöglichkeit gegeben sein- etwa das mit im Haushalt lebende Verwandte die Pflege übernehmen
  • das betroffene Kind muss zudem unter 12 Jahren alt sein oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein

2. Für welche Dauer besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Am 12.1.2021 hat das Bundeskabinett beschlossen, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld abweichend von § 45 Abs. 2 SGB V für das Kalenderjahr 2021 je Elternteil für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage und für Alleinerziehende längstens für 40 Arbeitstage verlängert. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch für Versicherte auf 45 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf  90 Arbeitstage gedeckelt.

3. Was gilt jetzt ganz aktuell für die Entschädigung bei pandemiebedingter Betreuung?

Um Eltern in der Corona-Zeit besser zu unterstützen, soll der Anspruch auf Kinderkrankentage nicht nur verdoppelt sondern auch ausgeweitet werden. Der Bundestag hat nun den Weg dafür frei gemacht.Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch besteht, sofern eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil pandemiebedingt die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Schule geschlossen ist oder für die Gruppe bzw. Klasse ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Wurde der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt bzw. die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt oder liegt eine behördliche Empfehlung vor, die Einrichtungen nicht zu besuchen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Betroffene Eltern müssen zur Begründung einen Nachweis bei ihrer Krankenkasse einreichen.

Wird Kinderkrankengeld ausgezahlt, ruht damit auch für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG).

4. Ab wann gilt diese Änderung und bis wann ist diese befristet

Die geplanten gesetzlichen Änderungen sollen rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten und sind bis zum 1. Januar 2022 befristet. Für die pandemiebedingte Betreuung vor dem Stichtag des 05. Januar 2021 gilt noch der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz.

Rückwirkend bedeutet, dass Eltern für Zeiträume ab dem 5.1.2021 nachträglich den Anspruch auf Kinderkrankengeld feststellen lassen können. Was dazu im Einzelnen erforderlich ist, sollten Versicherte mit ihrer Krankenkasse klären.

5. Können Elternteile die Betreuungszeit auch abwechselnd organisieren?

Aufgrund von dienstlichen Terminen kann es vorkommen, dass ein Elternteil die Betreuung nicht an einem Stück wahrnehmen kann, sodass ein Wechsel zwischen den Elternteilen vonnöten ist. Sollten beide noch genügend Restanspruchstage haben, so können sich die Eltern bei der Betreuung auch abwechseln. Dazu hat der zuerst pflegende Elternteil seine Krankenkasse über den Wunsch des Betreuungswechsels unter Angabe des Termins zu informieren. Ist der Elternteil, der die Pflege als zweiter übernimmt, bei einer anderen Krankenkasse versichert, ist entweder ein neuer ärztlicher Nachweis oder eine Kopie des ersten Nachweises zum Anspruchsnachweis gegenüber seiner Krankenkasse erforderlich.

6. Können Eltern untereinander den Anspruch übertragen?

Eltern, die berufstätig und gesetzlich versichert sind, können selbst entscheiden, wer von ihnen das erkrankte Kind betreuen soll.   Wenn ein Elternteil die zur Verfügung stehenden Tage aufgebraucht hat, kann der andere Teil sodann seine Tage übertragen. Dies setzt aber das Einverständnis des Arbeitgebers voraus, da dieser die erneute Freistellung genehmigen muss. Versicherte sollten sich hierzu an ihre Krankenkasse wenden.

7. Was gilt für privat Versicherte?

Fraglich ist was für privat Versicherte gilt.

Ist ein Elternteil privat versichert, besteht auf jeden Fall ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung umfasst in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ist einer der beiden Elternteile gesetzlich versichert, so besteht unter Voraussetzung der oben genannten Bedingungen auch nur ein Anspruch von  20-45 Arbeitstagen in 2021.

8. Aktueller Stand der Gesetzesänderung

Das Bundeskabinett hatte am 12. Januar eine Formulierungshilfe für ein Gesetz der Regierungsfraktionen beschlossen, um den Anspruch auf Kinderkrankentage für berufstätige Eltern in der Corona-Krise zu verdoppeln und auszuweiten, dieser Entwurf wurde am 14. Januar so auch vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat soll dann in einer Sondersitzung am 18. Januar beraten. Gesetzlich versicherte Eltern können danach im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.


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