Der Lego Baustein ist designrechtlich geschützt

Das Europäische Gericht erklärt in seinem Urteil, dass das EUIPO das Geschmacksmuster eines Bausteins des LEGO-Spielbaukastens zu Unrecht für nichtig erklärt hat.

EUIPO hat nicht vollständig geprüft

Das EUIPO habe weder geprüft, ob die von dem Unternehmen Lego geltend gemachte Ausnahmeregelung anwendbar sei, noch alle Erscheinungsmerkmale des Bausteins berücksichtigt.

Im Rahmen eines Verfahrens über einen Nichtigkeitsantrag des Unternehmens Delta Sport Handelskontor vertrat die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Entscheidung vom 10.April 2019 die Auffassung, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion, nämlich den Zusammenbau mit anderen Bausteinendes Spielsund die Zerlegung zu ermöglichen, bedingt seien.

EUIPO hat Geschmackmuster zu Unrecht gelöscht

Das EUIPO erklärte das fragliche Geschmacksmuster daher gemäß den Bestimmungen der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig.

Das Unternehmen Lego hat vor dem Gericht der EU Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung erhoben und Recht bekommen.

Das Gericht stellt fest, dass ein Geschmacksmuster für nichtig zu erklären ist, wenn alle Merkmale seiner Erscheinung ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses, auf das es sich bezieht, bedingt sind, dass aber das fragliche Geschmacksmuster nicht für nichtig erklärt werden kann, wenn zumindest eines der Erscheinungsmerkmale des von einem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses nicht ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt ist.

Stein hat eine glatte Oberfläche, die nicht technisch bedingt ist

Der fragliche Baustein weist jedoch auf zwei Seiten der viernoppigen Reihe auf der Oberseite eine glatte Oberfläche auf, und dieses Merkmal gehört, wie das Gericht feststellt, nicht zu den von der Beschwerdekammer ermittelten Merkmalen, obwohl es sich um ein Erscheinungsmerkmal des Erzeugnisses handelt.

Der Antragsteller des Nichtigkeitsverfahrens hätte nachzuweisen müssen, dass die Gestaltung des gesamten Steins ausschließlich auf seiner technische Funktion beruht. Dies sei nicht geschehen. Das Geschmacksmuster wurde zu Unrecht gelöscht.

Der Lego-Stein ist weiterhin geschützt.

EuG PM vom 24.03.2021 Nr. 48/21
EuG Urteil des EuG vom 24.03.2021 T-515/19 Lego Baustein – Az. T-515/19


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