Die Lehrerin hatte ihre Tochter beim Besuch des „Dschungelcamps“ in Australien begleitet, ohne Urlaub oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin für rechtmäßig erklärt. Die Lehrerin hatte ihre Tochter beim Besuch des „Dschungelcamps“ in Australien begleitet, ohne Urlaub oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte dem Eilantrag einer Lehrerin (Antragstellerin) gegen die Anordnung der Landesschulbehörde über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge der Antragstellerin entsprochen. Diesen hat das OVG geändert und den Eilantrag der Lehrerin gegen ihre vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge abgelehnt. Die Lehrerin wird bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr als Lehrerin arbeiten dürfen und nur noch einen Teil ihrer Dienstbezüge erhalten.

Der Entscheidung OVG liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin, eine Studienrätin, begleitete im Januar 2016 ihre Tochter nach Australien. Die Tochter der Antragstellerin nahm dort im Januar 2016 an der Fernsehshow „Ich bin ein Star – Holt mich hier ‚raus!“ (sog. Dschungelcamp) des Fernsehsenders RTL teil. Die Landesschulbehörde hatte zuvor einen Antrag der Antragstellerin, ihr für die Zeit vom 11. bis zum 27. Januar 2016 Sonderurlaub zu gewähren, um ihre Tochter nach Australien begleiten zu können, abgelehnt.

Die Antragstellerin hatte nach den damaligen Weihnachtsferien am 7. Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 7. bis zum 29. Januar 2016 eingereicht. Nachdem der Landesschulbehörde eine im Fernsehen ausgestrahlte Videobotschaft der Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Tochter aus Australien bekannt geworden war, leitete sie ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein.

Die Landesschulbehörde enthob die Lehrerin vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung der Hälfte ihrer Dienstbezüge an. Zur Begründung führte die Landesschulbehörde unter anderem an, dass die Antragstellerin wahrheitswidrige Angaben über ihren Gesundheitszustand gemacht habe und damit dem Dienst trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unentschuldigt ferngeblieben sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin öffentlichkeitswirksam eine Reise nach Australien unternommen habe. Das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und Integrität sei erschüttert.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte dem Eilantrag der Antragstellerin gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge mit dem nunmehr von dem OVG geänderten Beschluss vom 7. Dezember 2017 stattgegeben, weil es zu der Einschätzung gelangt war, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen der Landesschulbehörde bestünden.

Das OVG ist im Beschwerdeverfahren zu einer anderen Bewertung als das Verwaltungsgericht gelangt und hat deshalb der Beschwerde der Landesschulbehörde stattgegeben. Anders als das Verwaltungsgericht ist der 3. Senat der Auffassung, dass nach derzeitigem Sachstand in dem gegen die Lehrerin geführten Disziplinarklageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deren Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden wird.
Der Senat hat die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild der Antragstellerin und den Umfang, in dem die Antragstellerin durch ihr Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Dienstführung beschädigt hat, mit einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht bewertet.

Die planvolle und berechnende Vorgehensweise der Antragstellerin zur Erwirkung des unrichtigen Gesundheitszeugnisses und die fehlende Einsicht in ihr Fehlverhalten lassen aus Sicht des OVG derzeit nicht darauf schließen, dass die Antragstellerin in Zukunft die Gewähr dafür bietet, ihren Dienstpflichten als Beamtin trotz etwaiger entgegenstehender privater Belange nachzukommen.

Dies macht sie nach derzeitiger Würdigung vor dem Hintergrund der von ihr als Lehrkraft wahrzunehmenden Vorbildfunktion für die Wahrnehmung des schulischen Erziehungsauftrags untragbar. Bei der Gesamtabwägung hat der 3. Senat zu Ungunsten der Antragstellerin erschwerend unter anderem den Umstand berücksichtigt, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens trotz entgegenstehender Vorgaben der Landesschulbehörde einer bundesweit erscheinenden Zeitung ein Interview gegeben hat.

Der Beschluss des 3. Senats ist unanfechtbar.
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Beschluss vom 09.02.2018 – Az. 3 ZD 10/17
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 09.02.2018

Quelle Beitragsbild: © sapunkele


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