Ein Steuerberater darf nicht neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ den slowakischen Titel „doktor filozofie“ in der abgekürzten Form“Dr. führen. In einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit zwischen der Steuerberaterkammer und einem Steuerberater hat dies der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil entschieden.

Zum Sachverhalt: Der beklagte Steuerberater ist Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Steuerberaterkammer. Er erwarb im Jahr 2004 an der Universität in Bratislava/Slowakei den akademischen Grad „doktor filozofie“ mit der zugelassenen Abkürzung „PhDr.. Er nutzte anschließend den Titel „Dr. auf eigenen Briefbögen und in dem Briefkopf der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er tätig ist. Die Steuerberaterkammer sah hierin eine irreführende Werbung und verlangte von dem Steuerberater, den Titel nur in der verliehenen Form unter zusätzlicher Angabe der slowakischen Hochschule zu führen. Sie begründete das Vorliegen einer irreführenden Werbung unter anderem damit, dass es sich bei dem „doktor filozofie“ um einen so genannten“kleinen Doktorgrad“ handele, der anders als in Deutschland kein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetze.

Als der Steuerberater sich weigerte, die Titelführung zu ändern, zog die Steuerberaterkammer vor Gericht und verlangte Unterlassung der Titelführung in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Berlin.

In Bayern und Berlin sehen die Landesgesetze im Rahmen einer Übergangsregelung vor, dass der Steuerberater seinen Titel ohne Herkunftszusatz in der deutschen Form „Dr. führen darf, weil er seinen Titel vor September 2007 erworben hatte.

In der Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht dem Steuerberater untersagt, zu Wettbewerbszwecken neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ den slowakischen Titel „doktor filozofie“ in der abgekürzten Form „Dr. zu führen. Das Oberlandesgericht sah in dem Verhalten des Steuerberaters einen Wettbewerbsverstoß. Potentielle Kunden sollen aus der Berufsbezeichnung und gegebenenfalls den zusätzlichen akademischen Graden ersehen können, dass eine bestimmte Qualifikation des Steuerberaters gegeben ist. Führt der Steuerberater den „Dr.- Titel ohne Befugnis, so liegt eine unlautere geschäftliche Handlung vor. Welche ausländischen akademischen Titel in Deutschland geführt werden dürfen, bestimmen die Hochschulgesetze der einzelnen Bundesländer.

Diese sehen (mit Ausnahme von Bayern und Berlin für Altfälle) vor, dass der slowakische Titel „doktor filozofie“ nur in der Originalform oder in der Originalabkürzung „PhDr. geführt werden darf. Denn der slowakische Abschluss steht lediglich einem Aufbaustudiengang gleich, beinhaltet nicht aber eine eigenständige wissenschaftliche Forschungsleistung wie bei einer wissenschaftlichen Promotion (sogenannte 3. Stufe der Bologna-Klassifikation).

Quelle: PM 24/2011, Schleswig- Holsteinisches OLG

Urteil 26.05.2011, Az. 6 U 6/10


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