Rechtssicher die schönsten Wochen im Jahr planen

Das neue Jahr hat begonnen und schon jetzt planen viele Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub. Dabei entstehen immer wieder Konflikte bei der Frage welcher Mitarbeiter wann in den Urlaub gehen darf. Viele wissen dabei nicht, dass die Bewilligung des Urlaubsantrags allein vom Arbeitgeber abhängt. Ob und wann der Arbeitgeber z.B. einen Urlaubsantrag ablehnen oder Urlaub anordnen kann und was Arbeitnehmer wie Arbeitgeber zum Thema Urlaub wissen müssen, wir klären in diesem Artikel auf!

  1. Wie viele Tage Urlaub stehen mir als Arbeitnehmer zu?

Jedem Arbeitnehmer stehen mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr zu. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Tarif- oder Arbeitsverträge können für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen bestimmen, doch die gesetzlichen  Vorschriften des BUrlG dürfen Arbeitgeber nicht unterschreiten. Vereinbarungen nach denen ein Arbeitnehmer im Urlaub weniger Gehalt bekommt sind daher z.B. ungültig. Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt aber auch für Aushilfen, geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Auszubildende oder für Ferienjobber. Wer Vollzeit arbeitet hat Anspruch auf 24 Urlaubstage, arbeitet ein Mitarbeiter nur in Teilzeit wird der Urlaubsanspruch dementsprechend heruntergerechnet.
Es gilt die Faustregel Der Urlaub beträgt immer mindestens vier Arbeitswochen. Entscheidend ist, wie viele Tage in der Woche ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten dient die Arbeitszeit aufs Jahr gerechnet als Grundlage. Entstehen dabei Bruchteile von Urlaubstagen, müssen sie ab einem halben Tag auf-, sonst abgerundet werden. Nicht zum Urlaub zählen Sonntage und gesetzliche Feiertage.

  1. Wer kann den Urlaub festlegen?

Der Arbeitnehmer darf nicht eigenmächtig den Urlaub antreten, sondern ist auf die Bewilligung durch den Arbeitgeber angewiesen § 7 BurlG. Bleibt der Arbeitnehmer trotzdem der Arbeit fern und beurlaubt sich quasi selbst, riskiert dieser im schlimmsten Fall eine Kündigung, auch wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht den Urlaub festzulegen nicht nachkommt.

  1. Arbeitgeber verweigert den Urlaub- was nun?

Aus § 7 BurlG geht aber auch hervor, dass bei der Bewilligung von Urlaub die Arbeitnehmerinteressen ausreichend berücksichtigt werden müssen, es also eine Abwägung zwischen den betrieblichen Interessen und denen des Mitarbeiters geben muss. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hat dabei grundsätzlich der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers sogar Vorrang. Stehen diesem dringende betriebliche Interessen entgegen, darf der Arbeitgeber den Urlaubswunsch nur ausnahmsweise verweigern. Ein berechtigtes betriebliches Interesse kann sich z.B. bei personellen Engpässen oder einer plötzlich erhöhten Auftragslage ergeben.

  1. Kann der Arbeitgeber Urlaub einseitig festlegen?

Vor einer einseitigen Festlegung des Urlaubs sollte der Arbeitgeber  immer die Wünsche des Arbeitnehmers erfragen. Denn dieser kann sie auch dann noch geltend machen, wenn der Arbeitgeber den Urlaub ohne Befragung bereits festgelegt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts billigt dieses eine einseitige Urlaubfestsetzung  nur, wenn sie vom Arbeitnehmer akzeptiert.

Sonderfall Betriebsferien: Der Arbeitgeber kann unter Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG rechtswirksam Betriebsferien festlegen. Die Betriebsferien selbst müssen dann nicht – anders als bei der Festlegung in Betrieben ohne Betriebsrat – durch dringende betriebliche Belange gerechtfertigt sein.

  1. Kann bereits bewilligter Urlaub wiederrufen werden?

Eine nachträgliche Änderung bei bereits genehmigtem Urlaub kann nur einvernehmlich, also nur nach entsprechender Vereinbarung durchh Mitarbeiter und Arbeitgeber, vorgenommen werden.


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