Ohne Zustimmung: Ein Arbeitnehmer kann wegen Foto auf Facebook einen Schmerzensgeld-Anspruch haben

Ehemaliger Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung

Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Arbeitnehmer einer Pflegeeinrichtung, welche von der Beklagten betrieben wurde, sich an das Arbeitsgericht Lübeck gewandt. Zur Zeit der Beschäftigung hatte der Mitarbeiter schriftlich zugestimmt, dass sein Bild als Aushang im Unternehmen sichtbar sein durfte. Zeitgleich wurde das streitgegenständliche Foto auch auf der Facebook-Seite des Unternehmens veröffentlicht. Als der Kläger die Beseitigung forderte, übersah die Beklagte die Publikation des Bildes auf Facebook.

Fehlende Zustimmung für Veröffentlichung auf Facebook

Ausdrücklich schriftlich zugestimmt hatte der ehemalige Mitarbeiter lediglich für den „Offline-Aushang“ und gerade nicht für eine Veröffentlichung auf der online-Plattform Facebook – damit fehlte die erforderliche Zustimmung.

Die Forderung: 3.500 Euro Schmerzensgeld

Der Kläger sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro auf Basis von Art.82 DSGVO vor dem Arbeitsgericht Lübeck.

Persönlichkeitsrecht verletzt – aber nicht schwerwiegend genug

Teilweise wurde dem Kläger Recht gegeben: Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liege immerhin vor. Die Höhe des Schmerzensgeldes könne allerdings „nur“ 1.000 Euro betragen, denn die erfolgte Persönlichkeitsverletzung sei nicht so schwerwiegend, dass ein höherer Betrag angemessen sei. Immerhin habe der Kläger einem Offline-Aushang zum damaligen Zeitpunkt zugestimmt.

„Weiter ist hinsichtlich der Festlegung der Obergrenze eines im Hauptsacheverfahren etwaig zuzuerkennenden Schmerzensgeldes eine angemessene Relation der Entschädigungshöhe zu in anderen Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgeurteilten Entschädigungsbeträgen zu wahren.

Wird berücksichtigt, dass durch die Rechtsprechung in Fällen erheblich schwerwiegender Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre durch mehrtätige bis mehrmonatige heimliche Überwachung oder heimliche Fertigung von Fotos aus dem Intimbereich in der Regel Beträge bis 1.000,00 EUR als angemessene Entschädigung erachtet wurden, würde vorliegend die Festsetzung eines höheren Entschädigungsbetrags nicht mehr in einer vertretbaren Relation zu Fällen schwerwiegenderer Persönlichkeitsrechtsverletzungen stehen.“

Eine endgültige Entscheidung liegt nicht vor, da sich die Parteien durch einen Vergleich geeinigt haben.

Quelle: ArbG Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019 1 Ca 538/19

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