Geschickte Platzierung eines CE-Kennzeichens ist unzulässige Irreführung von Verbrauchern

Die Düsseldorfer Richter stuften die Platzierung eines bloßen CE-Kennzeichens unmittelbar neben einem „echten“ Prüfzeichen (zB TÜV) als unzulässige irreführende Werbung ein.

Die Beklagte warb für ihre Produkte mit der Aussage „inkl.Netzteil : CE/TÜV/GS-geprüft“

Bei einem CE-Kennzeichen handelt es sich jedoch, im Gegensatz zu einem TÜV-Zeichen und eine reine Erklärung des Herstellers, dass die relevanten Sicherheitsstandards eingehalten wurden.

Zwar ist der Hersteller grundsätzlich gesetzlich zur Abgabe einer CE-Erklärung verpflichtet, jedoch wird laut OLG Düsseldorf die zulässige Grenze überschritten, sobald für den Verbraucher der Eindruck entsteht, dass es sich um ein „echtes“ Zertifikat handelt.

Die Düsseldorfer Richter waren der Ansicht, dass die Beklagte irreführende Werbung dadurch betrieben hatte, indem sie das CE-Kennzeichen unter anderem unmittelbar neben dem TÜV-Kennzeichen platzierte. Dadurch gehe der Verbraucher davon aus, dass es sich auch bei dem CE-Kennzeichen um ein Prüfsiegel handelt.

Quelle : Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 – AZ 1-15 U 58/15

Foto: © electriceye


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