In Köln und Umgebung gibt es die nächste große Insolvenz: Die Bäckerei Oebel hat Insolvenz angemeldet. 350 Mitarbeiter befürchten die Kündigung.

Was passiert als nächstes?

Das hängt vom Insolvenzverwalter ab. Es ist nicht auszuschließen, dass Sie demnächst eine Freistellung erhalten und in den nächsten Wochen auch Kündigungen ausgesprochen werden. Wichtig: Bezüglich vieler arbeitsrechtlichen Maßnahmen hat aber zuvor der Betriebsrat (soweit überhaupt vorhanden) mitzubestimmen.

Was bedeutet Freistellung?

Freistellung bedeutet, dass Sie bis auf weiteres nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen brauchen. Es bleibt abzuwarten, ob der Insolvenzverwalter Sie widerruflich oder unwiderruflich von der Arbeit freistellt.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Kündigung bekommen?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten sollten, müssen Sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen, anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird geprüft, ob die Kündigung unwirksam ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet wurde oder die Kündigung unzulässiger Weise wegen eines Betriebsüberganges erfolgt ist. Das wäre der Fall, wenn eine Filiale vielleicht doch noch an eine andere Bäckereikette verkauft würde. das gilt auch nachdem die Filiale schon geschlossen wurde. Beispiel: Die Schließung erfolgt zum 31. Oktober. Zum 1. Dezember macht aber – nach einmonatiger Schließung und Umbau- an gleicher Stelle eine andere Kette weiter. Dann wäre die Kündigung „rückwirkend“ unwirksam.

Wichtig: Auch in einem solchen Fall behalten Sie Ihre Rechte aus Wiedereinstellung nur, wenn Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage erhoben haben. Beispiel: Sie erhalten die Kündigung am 29. Oktober – dann muss die Klage bis spätestens 19. November beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Auch wenn Sie noch nicht wissen, ob Ihre Filiale vielleicht später von einer anderen Bäckereikette weiterbetrieben wird.

Gibt es eine Sammelklage?

Nein, leider nicht. Sie müssen selbst tätig werden (oder Ihr Anwalt).

Vorsicht bei Aufhebungsverträgen!

Sollte der Insolvenzverwalter Ihnen nicht kündigen, sondern einen Aufhebungsvertrag anbieten, ist besondere Vorsicht geboten. Wenn Sie einen solchen Vertrag einmal unterschrieben haben, gibt es keine Möglichkeit mehr, hiergegen vorzugehen. Außerdem verhängt die Agentur für Arbeit in diesen Fällen regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen, in der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages anwaltlich beraten zu lassen.

Nicht vergessen!

Sie müssen sich spätestens 3 Werktage nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur melden.

Was kommen an Rechtsanwaltskosten auf mich zu?

Wenn Sie sich zunächst einmal beraten lassen wollen, belaufen sich die Kosten einer solchen Erstberatung auf 150,00 EUR. Sofern wir Sie außergerichtlich oder gerichtlich vertreten sollen, bestimmen sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben, werden die Kosten hierfür in der Regel übernommen. Gerne stellen wir vorab eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel


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