Zu viel Bart, keine offenen Haare, zu viele Piercings für einen Job? Wie weit reicht das Direktionsrecht des Arbeitgebers, wenn es um das Aussehen am Arbeitsplatz geht? Wir geben einen Überblick.

Direktionsrecht des Arbeitgebers  

Ganz grundsätzlich muss bei Vorgaben zum Erscheinungsbild von Mitarbeitern eine Abwägung zwischen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und dem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters vorgenommen werden.

Erst einmal  ist jeder Mitarbeiter frei in der Entscheidung, was er anzieht oder wie er aussieht. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann aber auch Vorgaben zum Aussehen beinhalten – vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat auch ein berechtigtes Interesse. Auch Vorgaben, die ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild vorschreiben, sind in der Regel wirksam. So kann z.B. das Tragen von Dienstuniformen oder von Kleidung mit Unternehmenslogo verlangt werden.

Hygiene und Sicherheit gehen vor

Wenn hygienische Gründe es erfordern oder Sicherheitsvorschriften eingehalten werden müssen, darf der Arbeitgeber Arbeitskleidung vorschreiben oder beispielsweise Piercings oder lange Fingernägel verbieten.

Kundenkontakt

Mitarbeitern mit Kundenkontakt darf der Arbeitgeber zudem mehr Vorschriften machen. Vorgaben, die das Aussehen eines Arbeitnehmers nur während der Arbeitszeit bestimmen, ohne Auswirkungen auf das Aussehen im Privatleben, dürften dabei meist wirksam sein. Bei der Beurteilung kommt es aber immer auf den Einzelfall an. So kann es z.B. bei der Vorgabe von Haarschnitten oder Bartfrisuren zu Problemen in der Abwägung kommen. Dabei spielt auch die gesellschaftliche Akzeptanz des Aussehens eine Rolle. Diese ändert sich immer wieder im Laufe der Zeit. So ist beispielsweise die Krawattenpflicht in vielen beruflichen Zweigen nicht mehr zeitgemäß oder auch Tattoos sind immer akzeptierter.

Verbot der Diskriminierung: Keine Benachteiligung wegen Aussehen erlaubt

Ganz allgemein dürfen Regelungen, die das äußere Erscheinungsbild des Arbeitnehmers betreffen, diesen nicht diskriminieren. Genauer gesagt dürfen sie nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder gegen ein anderes Gesetz verstoßen. Insbesondere darf der Arbeitgeber also niemanden wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligen.

Auch das Körpergewicht, auch wenn es kein Diskriminierungsmerkmal nach dem AGG ist, ist in gewissen Situationen als Beurteilungsmaßstab nicht zugelassen. Dies trifft vor allen Dingen bei leichtem Übergewicht zu. Starkes Übergewicht eines Arbeitnehmers kann jedoch dazu führen, dass die geschuldete Arbeit nicht mehr vertragsgerecht erbracht werden kann. Dann kann in Einzelfällen auch eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Aufnahme von besonderen Vorgaben in die Betriebsvereinbarung sinnvoll

Der Arbeitgeber kann zusätzlich besondere Vorgaben zum Aussehen machen. Diese sollten dann aber sinnvollerweise bereits in die Arbeitsverträge oder eine Betriebsvereinbarung aufgenommen werden. Die Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag stellt dann ein Einverständnis des Arbeitnehmers zu diesen Regelungen dar und dieser kann sich später nicht mehr weigern, die Vorgabe umzusetzen, ohne eine Abmahnung oder Kündigung zu riskieren.

Bei der Regelung einer einheitlichen Dienstkleidung, die in der Betriebsvereinbarung geregelt werden soll, hat der Betriebsrat im Übrigen ein Mitbestimmungsrecht.

Denn es gilt: Jede kollektive oder generelle Anweisung, die das Verhalten von Beschäftigten betrifft, vor allem wenn diese Persönlichkeitsrechte von Angestellten berührt, ist mitbestimmungspflichtig.


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