Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Einkaufsverbund mehrerer Einzelhändler,
seit dem 01.06.2000 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie ist seit August
2008 freigestellte Betriebsratsvorsitzende. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis
am 02.11.2010 und am 12.11.2010 fristlos. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin
habe ihre Arbeitsunfähigkeit vom 04.08.2009 bis zum 16.10.2009 vorgetäuscht.
Dies folgert sie u.a. daraus, dass die Klägerin in dieser Zeit an einer Segeltour nach
Kroatien und an einer Kinderfreizeit an den Tegernsee teilnahm. Veranstalter dieser
Reisen war ein Verein, dessen Vorstandsvorsitz die Klägerin innehatte. Die Klägerin
hat dem Vorwurf der Beklagten widersprochen. Sie habe an einem Burnout gelitten.
Mit dieser Erkrankung seien die Reisen, zu denen ihre Ärztin sie sogar ermuntert habe,
vereinbar gewesen. Die zweite Kündigung stützt die Beklagte darauf, dass die
Klägerin, nachdem der Betriebsrat der ersten Kündigung zugestimmt hatte, Mitglieder
des Betriebsrats beleidigt und bedroht habe. Zudem bewahre sie im Betriebsratsbüro
Verteidigungshandwaffen auf.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 17.05.2011 die ausgesprochenen
Kündigungen für rechtsunwirksam erachtet. Es sei nicht nachgewiesen, dass die
Reisetätigkeiten der Klägerin im Widerspruch zu der Arbeitsunfähigkeit standen bzw.
einer Genesung abträglich waren. Im Hinblick auf die Beleidigungen hat das Gericht
die emotionale Ausnahmesituation der Klägerin berücksichtigt. Nach Befragung mehrerer
Zeugen ist das Gericht außerdem zu dem Ergebnis gekommen, dass die behaupteten
Bedrohungen nicht vollumfänglich bewiesen seien bzw. objektive Anhaltspunkte
für deren Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit fehlten. Das Lagern von Pfefferspray
im Betriebsratsbüro rechtfertige keine fristlose Kündigung.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Kündigungsschutzklage.
Zur Vorbereitung des Termins hat das Gericht schriftliche Aussagen der die Klägerin
behandelnden Ärztin eingeholt.

Quelle: LAG Düsseldorf, PM Nr.5/12
Az.: 11 Sa 807/11
Vorinstanz: ArbG Wuppertal

Weitere Informationen erteilt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.


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