Auch wenn eine aktuelle Adresse dem Arbeitgeber nicht bekannt ist: eine Kündigung per WhatsApp ist unzulässig!

Mangels aktueller Anschrift verschickte ein Arbeitgeber die Kündigung an den betroffenen Arbeitnehmer per WhatsApp. Dazu verschickte er das unterschriebene Kündigungsschreiben als Foto über den Messenger-Dienst. Das Landesarbeitsgericht München entschied nun, dass aufgrund der mangelnden Schriftform die Kündigung unwirksam war. 

Die digitale Kommunikation über E-Mail aber auch  Messenger-Dienste erleichtert den Alltag und daher nicht mehr wegzudenken. Doch für manche Vorgänge bleibt der Weg über die Post der einzig zulässige. Dies gilt auch für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Sie müssen den Formerfordernissen des Kündigungsschutzgesetzes entsprechen und daher schriftlich erfolgen – Kündigungen per E-Mail, Fax, SMS oder mündlich sind damit unwirksam. Damit wahrt natürlich auch die Kündigung per Whatsapp nicht die Schriftform. Fraglich war nun aber, ob etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung per Whatsapp verschickt, weil ihm die Adresse des Arbeitnehmers unbekannt ist und eine Zusendung per Post zunächst nicht möglich ist.

Ausnahmsweise wirksame Kündigung durch Nachricht mit Foto des Kündigungsschreibens?

Vorliegend ging es um einen Arbeitnehmer der seit 2020 im Betrieb des Arbeitsgebers tätig war. Als er am 2. September 2020 betrunken zur Arbeit erschienen sein soll, kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos. Die Kündigung, welche auf den 2. September 2020 datiert und unterschrieben war, schickte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Foto per Whatsapp. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer fristgerecht Kündigungsschutzklage. Im Verfahren erklärte der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich nicht auf den Formmangel der Kündigung berufen dürfe: Er habe den Zugang der Kündigung vereitelt, da er ihm seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe.

LAG München: Kündigung per Whatsapp wegen fehlender Schriftform unwirksam

Das Gericht erklärte die als Foto per Whatsapp-Messengerdienst verschickte Kündigung für unwirksam und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz aufgrund der fehlenden Schriftform.  Insbesondere die erforderliche Originalunterschrift fehle durch die Übersendung eines Fotos.

Eine Whatsapp-Nachricht mit dem Foto des Kündigungsschreibens , gebe lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift des Arbeitgebers wieder.Aufgrund des Schriftformerfordernisses werde eine Kündigung erst in dem Moment wirksam, in dem sie dem Arbeitnehmenden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugeht. Ein Foto setzt nicht die Frist in Gang, sondern informiert leidglich über die Existenz einer Kündigung.

Fehlende Adresse ist kein Grund für eine Ausnahme

Die Argumentation des Arbeitgebers, dass ihm die aktuelle Adresse des Arbeitnehmers nicht bekannt war, vermag hier auch keine Ausnahme begründen. Einerseits konnte der Arbeitgeber nicht darlegen, welche Anstrengungen er unternommen hat, um eine Postanschrift zu ermitteln. Zudem wäre eine persönliche Übergabe der Kündigung oder per Gerichtsvollzieher wäre zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls möglich gewesen.

Quelle:: LAG München, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az: 3 Sa 362/21; Vorinstanz: ArbG Augsburg, Urteil vom 26.04.2021, Az: 5 Ca 2353/20

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