Kündigung in Elternzeitnähe: Wann besonderer KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr greift
Kündigung rund um die Elternzeit: Wann besonderer Kündigungsschutz besteht
Beschäftigte genießen während der ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr einen besonderen KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr. Doch der Schutz kann bereits vor Beginn der ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr einsetzen.
Besonders interessant wird es, wenn Eltern ihre ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr auf mehrere Abschnitte verteilen. Darf der Arbeitgeber dann zwischen zwei Elternzeitphasen kündigen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen. Wer ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr in mehrere Abschnitte aufteilt, kann vor jedem einzelnen Abschnitt erneut vom vorwirkenden KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr profitieren. Das gilt sogar dann, wenn sämtliche Zeiträume gemeinsam in einem einzigen Schreiben verlangt wurden (BAG, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25).
Für Beschäftigte bedeutet die Entscheidung mehr Sicherheit bei der flexiblen Gestaltung ihrer ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr. Arbeitgeber müssen dagegen vor einer Kündigung genau prüfen, welche Elternzeitabschnitte bereits verlangt wurden.
Besonderer Kündigungsschutz beginnt schon vor der Elternzeit
Der besondere KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr ist in § 18 BEEG geregelt.
Während der ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen. Der Schutz beginnt jedoch bereits vorher.
Hat der Beschäftigte ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr verlangt, beginnt der KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr grundsätzlich frühestens acht Wochen vor einer ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Bei ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr beginnt der Schutz frühestens 14 Wochen vorher.
Der Grund dafür liegt auf der Hand: Der KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr während der ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr wäre wenig wert, wenn der Arbeitgeber unmittelbar vor deren Beginn noch kündigen könnte.
Das Kündigungsverbot betrifft grundsätzlich nicht nur ordentliche Kündigungen. Auch außerordentliche Kündigungen und Änderungskündigungen werden vom besonderen KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr erfasst.
Mehrere Elternzeitabschnitte – mehrfacher Kündigungsschutz?
Genau diese Frage musste das BAG jetzt beantworten.
Beschäftigte können ihre ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr grundsätzlich auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Doch was passiert mit dem vorwirkenden KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr, wenn zwischen diesen Abschnitten wieder gearbeitet wird?
Das BAG hat klargestellt: Der besondere KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr kann vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt neu einsetzen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die einzelnen Zeiträume jeweils separat verlangt oder bereits zu Beginn gemeinsam in einem Schreiben angegeben wurden.
Damit können Beschäftigte auch zu einem Zeitpunkt besonders geschützt sein, zu dem sie gerade regulär arbeiten.
Für Arbeitgeber ist deshalb der Blick auf den aktuellen Status allein nicht ausreichend. Vor Ausspruch einer Kündigung sollte geprüft werden, ob bereits ein weiterer Elternzeitabschnitt verlangt wurde und dessen Schutzzeitraum begonnen hat.
BAG stärkt flexible Elternzeit
Die Entscheidung ist insbesondere für Eltern wichtig, die ihre ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr nicht zusammenhängend nehmen möchten.
Im vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer seine ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr auf mehrere Zeiträume verteilt. Vor dem zweiten Abschnitt sprach der Arbeitgeber eine Kündigung aus. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer zwar gerade nicht in ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr. Der zweite Elternzeitabschnitt stand aber bereits bevor.
Das genügte.
Nach Auffassung des BAG griff der vorwirkende KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr erneut. Die Kündigung war deshalb unwirksam.
Damit stellt das Gericht zugleich sicher, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr flexibel aufzuteilen, nicht zu einem schwächeren KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr führt.
Auch Teilzeit während der Elternzeit ist geschützt
Viele Beschäftigte steigen während der ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr schrittweise wieder in den Beruf ein und arbeiten zunächst in Teilzeit.
Auch dann entfällt der besondere KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr nicht.
Wer während der ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr in zulässigem Umfang beim bisherigen Arbeitgeber arbeitet, befindet sich weiterhin in ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr. Entsprechend bleibt grundsätzlich auch der besondere KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr bestehen.
Das ist für Arbeitgeber und Beschäftigte wichtig: Teilzeitarbeit während der ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr bedeutet nicht automatisch normalen KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr.
Gilt der Schutz auch in der Probezeit?
Ja. Und gerade dieser Punkt macht die BAG-Entscheidung für die Praxis besonders interessant.
Der besondere KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr nach § 18 BEEG ist nicht davon abhängig, dass bereits der allgemeine KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr nach dem Kündigungsschutzgesetz greift.
Deshalb kann der besondere Schutz auch während der Probezeit beziehungsweise innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses bestehen. Das BAG hat auch dies in seiner aktuellen Entscheidung bestätigt.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Die häufig erleichterten Kündigungsmöglichkeiten während der ersten sechs Monate helfen nicht weiter, wenn gleichzeitig das Kündigungsverbot nach § 18 BEEG greift.
Für Beschäftigte wiederum bedeutet es, dass eine ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr auch bei einem noch jungen Arbeitsverhältnis nicht automatisch zu einem schwächeren Schutz führt.
Kann während der Elternzeit überhaupt gekündigt werden?
Der besondere KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr bedeutet nicht, dass eine Kündigung unter allen Umständen ausgeschlossen ist.
In besonderen Fällen kann eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Dafür ist grundsätzlich eine vorherige Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde erforderlich.
In Betracht kommen insbesondere außergewöhnliche Situationen, beispielsweise eine vollständige Betriebsstilllegung oder besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen.
Entscheidend ist jedoch: Die erforderliche behördliche Zulässigkeitserklärung muss grundsätzlich vor Ausspruch der Kündigung vorliegen.
Arbeitgeber sollten deshalb keinesfalls zunächst kündigen und erst anschließend versuchen, die erforderliche behördliche Entscheidung einzuholen.
Was Arbeitgeber und Beschäftigte jetzt beachten sollten
Die BAG-Entscheidung zeigt, dass bei einer Kündigung in zeitlicher Nähe zur ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr genau hingeschaut werden muss.
Arbeitgeber sollten vor einer Kündigung nicht nur prüfen, ob der Beschäftigte aktuell in ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr ist. Entscheidend kann auch sein, ob weitere Elternzeitabschnitte bereits verlangt wurden und der vorwirkende Schutz für einen dieser Abschnitte begonnen hat.
Beschäftigte wiederum sollten nach Erhalt einer Kündigung prüfen lassen, ob zum Kündigungszeitpunkt möglicherweise bereits besonderer KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr bestand. Das kann auch dann der Fall sein, wenn sie zu diesem Zeitpunkt ganz normal gearbeitet haben.
Fazit: Elternzeit in Etappen schwächt den Kündigungsschutz nicht
Das BAG stärkt den KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr bei einer flexibel gestalteten ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr. Wer seine ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr auf mehrere Abschnitte verteilt, verliert dadurch nicht automatisch den besonderen Schutz. Vielmehr kann der vorwirkende KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr vor jedem einzelnen Abschnitt erneut einsetzen.
Für Arbeitgeber erhöht das die Anforderungen vor Ausspruch einer Kündigung. Für Beschäftigte schafft die Entscheidung zusätzliche Sicherheit bei der Planung ihrer ElternzeitArbeitnehmer haben den Anspruch, die ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beruflich zu pausieren, oder nur eingeschränkt zu arbeiten. Mehr.
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Pavlos Polychronidis Fachanwalt für Arbeitsrecht
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