Schwerbehinderter Bewerber abgelehnt: Kein Geld bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

Schwerbehinderter Bewerber klagt auf 45.000 Euro – und scheitert vor Gericht

Nicht jede Absage im Bewerbungsverfahren ist automatisch eine Diskriminierung. Das zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamm sehr deutlich. Ein schwerbehinderter Bewerber verlangte eine hohe Entschädigung, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Doch das Gericht sprach ihm kein Geld zu. Im Gegenteil: Es ging von einer rechtsmissbräuchlichen Bewerbung aus.

Der Fall: Bewerbung auf leitende Stelle trotz fehlender Nähe zum Arbeitsort

Ein 50 Jahre alter, schwerbehinderter und promovierter Jurist hatte sich auf eine Stelle bei einem europaweit tätigen Bildungsunternehmen beworben. Der Bewerber wohnte rund 570 Kilometer vom Arbeitsort entfernt und war in der Vergangenheit bereits durch zahlreiche ähnliche Antidiskriminierungsklagen aufgefallen. Dabei ging es immer wieder um das Ziel, eine Entschädigung nach dem AGG zu erhalten.

Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch – liegt sofort eine Diskriminierung vor?

Genau das wollte der Kläger geltend machen. Er meinte, er sei wegen seiner Schwerbehinderung nicht berücksichtigt worden. Deshalb verlangte er eine Entschädigung in Höhe von 45.000 Euro.

Doch so einfach ist es nicht. Wer eine Benachteiligung behauptet, muss auch Tatsachen vortragen, die auf eine Diskriminierung im Bewerbungsverfahren schließen lassen. Allein die Tatsache, dass ein schwerbehinderter Bewerber nicht eingeladen wird, reicht nicht immer aus.

Das sagt das Arbeitsgericht Hamm

Das Arbeitsgericht Hamm lehnte die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Bewerber nicht ausreichend darlegen, dass er wegen seiner Behinderung benachteiligt worden war.

Der Vortrag des Klägers war aus Sicht des Gerichts zu pauschal. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Absage tatsächlich auf seine Schwerbehinderung zurückzuführen war.

Wichtiger Punkt: Kein öffentlicher Arbeitgeber

Besonders wichtig war in diesem Fall ein rechtlicher Unterschied: Bei dem beklagten Unternehmen handelte es sich nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber.

Das ist entscheidend. Denn nach § 165 Satz 1 SGB IX gibt es für öffentliche Arbeitgeber besondere Pflichten gegenüber schwerbehinderten Bewerbern. Dazu kann auch gehören, sie grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Hier galt diese Pflicht aber gerade nicht. Das Unternehmen war privatwirtschaftlich organisiert. Deshalb konnte der Kläger aus der fehlenden Einladung allein nichts zu seinen Gunsten herleiten.

Benachteiligung wegen Behinderung? Das Gericht sah andere Gründe

Nach § 164 Absatz 2 SGB IX dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte und Bewerber nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.

Im konkreten Fall sah das Gericht aber keine ausreichenden Hinweise auf eine solche Benachteiligung. Stattdessen hielt es die Absage aus anderen Gründen für nachvollziehbar.

Ein Punkt spielte dabei eine große Rolle: Der Kläger wohnte rund 570 Kilometer vom Arbeitsort entfernt. Selbst ein anderer Standort des Unternehmens lag noch etwa 130 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Außerdem war der Bewerber offenbar nicht umzugsbereit.

Für das Gericht sprach das deutlich dafür, dass der Kläger gar kein echtes Beschäftigungsverhältnis anstrebte.

Rechtsmissbräuchliche Bewerbung: Wenn es nur um Entschädigung geht

Genau hier setzte die Entscheidung an. Das Arbeitsgericht Hamm war überzeugt, dass die Bewerbung rechtsmissbräuchlich war.

Das bedeutet: Das Gericht ging davon aus, dass es dem Kläger nicht ernsthaft um die Stelle ging, sondern vor allem um eine mögliche Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung.

Was Arbeitgeber aus der Entscheidung lernen können

Die Entscheidung ist für Arbeitgeber wichtig. Sie zeigt: Nicht jede Klage eines abgelehnten Bewerbers hat Erfolg. Auch bei einem schwerbehinderten Bewerber kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Arbeitgeber sollten Bewerbungsverfahren trotzdem sauber dokumentieren. Vor allem die Gründe für eine Absage sollten klar, sachlich und nachvollziehbar sein. Denn nur so lässt sich später belegen, dass keine Benachteiligung wegen Behinderung vorlag.

Gerade bei Absagen im Bewerbungsverfahren ist also Vorsicht geboten. Eine gute Dokumentation kann im Streitfall entscheidend sein.

Fazit: Keine Entschädigung ohne belastbare Hinweise auf Diskriminierung

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamm macht deutlich: Wer eine Entschädigung nach dem AGG verlangt, muss mehr vortragen als nur eine Absage. Es braucht konkrete Anhaltspunkte für eine Benachteiligung. Fehlen diese, und sprechen weitere Umstände gegen eine ernsthafte Bewerbung, kann sogar eine rechtsmissbräuchliche Bewerbungvorliegen.

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