Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis

Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis: Urteil des Hessischen LSG

Kurzarbeitergeld soll Beschäftigung sichern, wenn Betriebe vorübergehend weniger Arbeit haben. Dafür gelten klare Voraussetzungen. Eine davon ist ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall. Den Antrag stellt der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat entschieden: Liegt ein Scheinarbeitsverhältnis vor, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Entscheidend ist also nicht nur, ob ein Vertrag unterschrieben wurde, sondern ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt wird.

Kurzarbeitergeld: Worum geht es rechtlich?

Kurzarbeitergeld setzt voraus, dass Beschäftigte wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls weniger verdienen. Es muss also zu einem Entgeltausfall kommen. Außerdem muss ein echtes Beschäftigungsverhältnis bestehen. Denn Kurzarbeitergeld ist eine Leistung für reale, versicherungspflichtige Arbeit.

Gerade in Krisensituationen prüft die Bundesagentur für Arbeit deshalb genauer. Sie schaut nicht nur auf Unterlagen. Sie prüft auch die tatsächlichen Abläufe.

Der Fall: GmbH aus der Reisebranche beantragt Kurzarbeitergeld

In dem Verfahren ging es um eine GmbH aus Mittelhessen. Der Geschäftszweck umfasste seit 2019 auch die Veranstaltung von Reisen. Die Firma beantragte – wie zuvor – Kurzarbeitergeld, diesmal für September 2021.

Die GmbH hatte nur eine zur Sozialversicherung gemeldete Mitarbeiterin. Diese Mitarbeiterin war zugleich Mitgesellschafterin. Mit ihr wurde zum 1. März 2020 ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen. Vereinbart waren:

  • 5.000 Euro brutto pro Monat

  • sowie die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag für September 2021 ab. Die GmbH argumentierte, die Reisebranche sei auch im Herbst 2021 weiterhin stark von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen gewesen. Es habe daher ein vollständiger Arbeitsausfall vorgelegen.

Erste Instanz: Sozialgericht gab der Klage statt

Das Sozialgericht Gießen folgte zunächst der GmbH. Es verurteilte die Bundesagentur für Arbeit, Kurzarbeitergeld für September 2021 zu gewähren.

Berufung: Hessisches LSG hält das Arbeitsverhältnis für nur „zum Schein“

In der Berufung entschied das Hessische Landessozialgericht anders. Zwar existierte formal ein Geschäftsführeranstellungsvertrag. Nach Überzeugung des Gerichts handelte es sich jedoch um ein Scheinarbeitsverhältnis. Dieses habe allein dem Zweck gedient, die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld zu schaffen.

Damit war die Folge klar: Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis.

Welche Punkte waren für das Gericht ausschlaggebend?

Das Gericht stützte seine Bewertung auf mehrere konkrete Umstände:

1) Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit passte nicht zum Vertrag
Die GmbH hatte vor und zu Beginn der Pandemie nur minimale Umsätze. Nach Auffassung des Gerichts reichte das nicht aus, um ein Bruttojahresgehalt von 60.000 Euro sowie die Kosten eines Dienstwagens zu tragen. Das Gericht hielt es für nicht realistisch, dass die Firma diese Verpflichtungen ernsthaft erfüllen konnte.

2) Tätigkeit wurde zunächst nicht aufgenommen
Obwohl der Vertrag ab 1. März 2020 gelten sollte, trat die Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis nachweislich nicht zu diesem Zeitpunkt an. Sie arbeitete erst ab Januar 2022 als angestellte Geschäftsführerin.

3) Anmeldung zur Sozialversicherung und Zahlungen erst nach Bewilligung
Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst am 24. März 2020. Außerdem wurden Sozialversicherungsbeiträge sowie Gehälter für März bis Mai 2020 erst gezahlt, nachdem die Bundesagentur erstmals Kurzarbeitergeld bewilligt hatte. Auch das sprach aus Sicht des Gerichts dafür, dass das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Kurzarbeitergeld „konstruiert“ wurde.

Ergebnis: Kein Anspruch, Urteil rechtskräftig

Das Hessische LSG gab der Bundesagentur für Arbeit Recht: Bei einem Scheinarbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig (Az. L 7 AL 5/23).


Praxisrelevanz: Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Das Urteil zeigt, worauf es in der Praxis ankommt: Ein Vertrag allein genügt nicht. Es muss ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegen, das tatsächlich durchgeführt wird. Besonders sensibel sind Konstellationen, in denen

  • Gesellschafter oder nahestehende Personen beschäftigt werden,

  • die wirtschaftlichen Zahlen das Gehalt objektiv nicht tragen,

  • Beschäftigungsbeginn, Sozialversicherung und Zahlungsflüsse unplausibel wirken.

In solchen Fällen drohen nicht nur Ablehnungen. Je nach Situation können auch Rückforderungen und weitere Prüfungen folgen.


Fazit

Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis: Diese Entscheidung macht deutlich, wie wichtig eine saubere Gestaltung und Umsetzung von Arbeitsverträgen ist – gerade bei Kurzarbeit und bei Geschäftsführerkonstellationen.

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