Rechtfertigt ein Prozessbetrug eine fristlose Kündigung?
Bewusst falsche Angaben vor Gericht können arbeitsrechtlich schwerwiegende Folgen haben.
Das zeigt ein Urteil des LAG Niedersachsen vom 13. August 2025. Danach kann ein versuchter Prozessbetrug sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Filialleiter war seit mehreren Jahren bei einem E-Bike-Fachhändler beschäftigt. Einen schriftlich unterzeichneten ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr gab es zwischen den Parteien nicht.
Im Jahr 2023 übersandte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertragsentwurf, der unter anderem eine Bonusregelung enthielt. Dieser Entwurf wurde jedoch nie unterschrieben.
Nach einer ordentlichen Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und verlangte zusätzlich die Zahlung eines Bonus. Zur Begründung legte er im Prozess ein Dokument vor, das er als ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr aus dem Jahr 2016 bezeichnete und das eine entsprechende Bonusregelung enthielt.
Der Arbeitgeber hielt dieses Dokument für bewusst wahrheitswidrig und erklärte noch während des laufenden Prozesses eine fristlose Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab dem Arbeitgeber Recht.
Es stellte klar, dass auch im Kündigungsschutzprozess vertragliche Rücksichtnahmepflichten bestehen. Arbeitnehmer sind daher verpflichtet, gegenüber dem Gericht wahrheitsgemäß vorzutragen.
Nach Auffassung des Gerichts gilt:
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Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB kann auch auf Prozessverhalten gestützt werden
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Bewusst falsche Tatsachenbehauptungen verletzen die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB
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Es ist unerheblich, ob die Falschangabe tatsächlich entscheidend war
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Es genügt, dass sie potenziell entscheidungserheblich sein konnte
Der versuchte Prozessbetrug steht dem vollendeten Prozessbetrug gleich.
Wann liegt (versuchter) Prozessbetrug vor?
Nach der Rechtsprechung ist erforderlich:
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eine vorsätzlich falsche Tatsachenbehauptung
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mit dem Ziel, das Gericht zu täuschen
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um ein für sich günstiges Urteil zu erlangen
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das zu einem finanziellen Nachteil der Gegenseite führen kann
Auch die Geltendmachung einer Forderung kann eine Täuschung sein, wenn sie auf einer falschen tatsächlichen Grundlage beruht. Reine Rechtsmeinungen sind dagegen nicht ausreichend – entscheidend ist ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern.
Warum scheiterte der Arbeitnehmer?
Der Kläger stützte seinen Bonusanspruch auf ein Vertragsdokument, von dem er wusste, dass es zwischen den Parteien nie wirksam vereinbart worden war.
Nach Auffassung des Gerichts nahm er zumindest billigend in Kauf, dass sein Vortrag unvollständig oder falsch war. Damit lagen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand eines versuchten Prozessbetrugs vor.
Eine vorherige Abmahnung war aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes nicht erforderlich.
Praxishinweise
Für Arbeitnehmer
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Auch im Kündigungsschutzprozess gilt eine Pflicht zur Wahrheit
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Dokumente sollten nur vorgelegt werden, wenn sie inhaltlich und rechtlich korrekt sind
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Unrichtiger Tatsachenvortrag kann den Arbeitsplatz kosten
Für Arbeitgeber
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Bewusst falscher Prozessvortrag muss nicht hingenommen werden
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Er kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen
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Die Darlegungs- und Beweislast liegt jedoch beim Arbeitgeber
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Eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld ist zwingend erforderlich
Fazit
Das Urteil macht deutlich: der Kündigungsschutzprozess ist kein „rechtsfreier Raum“. Wer bewusst falsche Tatsachen vorträgt, riskiert eine fristlose Kündigung – selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist.
Sie sind unsicher, wie Sie sich im Prozess verhalten sollten – oder wie Sie als Arbeitgeber reagieren können? Sprechen Sie uns an!
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Peter Friemond Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Pavlos Polychronidis Fachanwalt für Arbeitsrecht



